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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 143 
S. 184, 15. Februar 1895, S. 10; Zivilprozeß-Ordnuug: 8 345, 380, 382, 390, 402, 
774, 782, 785, 786, 798, 887, 888, 889, 901, 904, 905, 918; Konkurs-Ordnung: 
3 93, 98, 101, 106; Stafprozeß-Ordnung: 88 49, 69, 72). § 6 E. G. zur Straf- 
Prozeß-Ordnung. . ç 
Das in diesen Vorschriften enthaltene Recht des Reichstages er- 
streckt sich nicht nur auf das Recht, die Einleitung, sondern auch die Fort- 
uetzung des Strafverfahrens zu hemmen (Sten. Ber. 1874, S. 305, 1874/1875, 
S. 244, 1875, S. 471, 1875/1876 Anl.-Bd. III, S. 87, 1890/1892, S. 3259). 
Auch dieser Schutz ist nicht absoluter Natur und es hat auch auf Gewähr 
desselben der einzelne Abgeordnete keinen Rechtsanspruch, sondern auch 
dieser Schutz ist abhängig von der Genehmigung des Reichstages (Sten. 
Ber. 1866, S. 755, 1892/1893 vom 14. Dezember 1892). Solange nicht gemäß 
Reichs-Verfassung Art. 31 das Strafverfahren eröffnet ist oder fortgesetzt 
werden kann, ruht die Verjährung (Gesetz vom 26. März 1893, S. 33). 
Unter Sitzung versteht man die einen Tag umfassende Tätigkeit. 
Eine Sitzungsperiode oder Session umfaßt die Sitzungen in der Zeit vom 
Beginn bis zum ordentlichen oder außerordentlichen Schluß inklusive Ver- 
tagung der Sitzungen (Sten. Ber. 1890/1892, S. 3258 und 3279 und Anl.= 
Vd. XIL, Nr. 510). 
Das Strafgesetzbuch bestimmt in Beziehung auf den Schutz der 
Reichstags-Abgeordneten: 
§ 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft einer 
der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, des 
Zollvereins oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur Fs 
oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen 
gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder 
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Z 
2 Bü mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
2 Jahren ein. 
ahren Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versammlungen 
durch Gewalt oder durch Drohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, 
sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird mit 
Zuchthaus bis zu 5 Ihren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
2 * mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu 
ahren ein. 
III. Die Stellung eines Reichstagsabgeordneten ist eine Ehrenstellung. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung 
beziehen (Reichs-Verfassung Art. 32 und Gesetz vom 21. Mai 1906 S. 467), sei es 
aus öffentlichen oder privaten Mitteln (Sten. Ber. 1867 I, S. 481, 706, 708, 
727, 1893/1900, S. 4996). (Hiebei kommt es nicht auf den Geber sondern 
auf die Bestimmung des Gebers an.) Uebertretungen gegen diese Vor- 
schrift sind zwar nicht strafbar, auch tritt ein Verlust der Stelle nicht ein, 
aber jedenfalls wäre ein derartiger Anspruch eines Reichstagsabgeordneten 
zivilrechtlich nicht klagbar, also abzuweisen. (Vergl. Entscheidung des Reichs- 
gerichts vom 25. November 1886, Bd. 16 S. 899; s. Sten. Ber. 1867, S. 695, 727 
797, 1884/1885, S. 176 und 434; Bürgerl. Gesetzbuch: 88§ 117, 134, 307—309, 
8U—819). Durch Gesetz vom 21. Mai 1906 S. 467 und 468 ist nun 
  
 
	        

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