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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden (Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Reichsbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden (Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Reichsbeamten.
  • 2. Kapitel. Die einzelnen Reichsbehörden.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

146 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
die Gesetze des Reiches beobachten und alle mir vermöge meines 
Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Ge- 
wissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.“ 
(Verordnung vom 29. Juni 1871, S. 303, R.-V. Art. 50 und Verordnung vom 
6. Dezember 1900 S. 1035.) 
Die nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze des Deutschen 
Reiches vom Kaiser titulierten bezw. ernannten Behörden und Beamten 
führen die Bezeichnung „Kaiserlich“. (Kaiserl. Erlaß vom 3. August 1871, S. 318.) 
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind in dem Gesetz von 31. März 
1873, S. 61 genau geregelt und in Kapitel 3 näher behandelt. 
2. Kapitel. 
Die einzelnen Reichsbehörden. 
I. Der Reichskanzler. 
1. Die staatsrechtliche Stellung des Reichskanzlers. 
Der Art. 17 der Reichs-Verfassung bestimmt, daß die Anordnungen 
und Verfügungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers bedürfen und daß dieser mit der Gegenzeichnung die poli- 
tische, zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit übernimmt. 
(Vergl. hiezu Sten. Ber. 1867 I, S. 328, 329, 341, 361, 365, 369; 1867 II, S. 138, 
297, 298—300 und Sitzung vom 1. Dezember 1874, vom 22. November 1875 S. 252, 
326 und vom 5. März 1878. [Bismarckl.) 
„Nach unserer Verfassung bin ich verantwortlich für diejenigen kaiserlichen 
Entschließungen, die der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedürfen, dagegen nicht 
für persönliche Kundgebungen, auch wenn solche programmatischer Natur sind. Inn- 
seits dieser geschäftlichen Grenze beginnt das Gebiet der Imponderabilien, der Tra- 
dition, des Taktes, der Gewissenhaftigkeit und der moralischen Verantwortlichkeit. 
Ein Reichskanzler, der solcher moralischen Verantwortlichkeit sich bewußt ist, wird 
nicht im Amte bleiben, wenn er Dinge nicht verhindern kann, die das Reich wirklich 
und dauernd schädigen. Aber auch der Kaiser darf wie jeder Staatsbürger seine 
Meinung frei äußern. Ich werde es niemals ablehnen, für die Einwirkung und 
Rückwirkung, die solche persönliche Kundgebungen haben können, nach dem großen 
Ganzen der Politik für mich verantwortlich zu halten.“ 
ülow in der Sitzung vom 10. Januar 1908.) 
(V 
Hieraus folgt, daß die Politik des Kaisers nicht verwirklicht werden 
kann ohne Gegenzeichnung seitens des Reichskanzlers und daß diesem die 
oberste Leitung bezw. Aufsicht aller Reichsangelegenheiten, welche in der 
Regierungsgewalt des Kaisers liegen, zusteht (er somit Chef der obersten 
Reichsbehörden ist). Er ist sowohl dem Kaiser als dem Bundesrat und 
dem Reichstag verantwortlich. (Vergl. übrigens das Kapitel Über Elsaß-Lothringen, 
Abschnitt VIII.) Aus diesem Grunde steht ihm einerseits als Reichs- 
kanzler (oder Reichsminister) gemäß Reichs-Verfassung Art. 15 der 
Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte des Bundes- 
rates zu, damit ist aber nicht gemeint, daß der Reichskanzler Mit- 
glied (Bevollmächtigter) des Bundesrats zu sein braucht oder als 
solcher es mit dem Recht des Art. 9 des Reichsverfassung wäre, 
obwohl dies zweckmäßig und bisher stets der Fall gewesen ist (Sten. 
Ber. 1877, S. 127 und vom 24. Januar 1882) und andererseits hat der 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        

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