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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die einzelnen Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden (Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Reichsbeamten.
  • 2. Kapitel. Die einzelnen Reichsbehörden.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 147 
Reichstag nach Art. 23 der Reichs-Verfassung das Recht, an ihn ge- 
richtete Petitionen dem Reichskanzler zu überweisen (Sten. Ber. 186 7II, 
S. 376, 393; 1869, S. 401). 
Diese Verantwortlichkeit bezieht sich jedoch nur auf die formale 
Seite und auf die Richtigkeit des publizierten Textes der gesetzgeberischen 
Akte, nicht auch auf den materiellen Inhalt. Anordnungen und Ver- 
fügungen des Kaisers, die rein militärischer bezw. maritimer Natur, 
d. h. Befehle des Kaisers als Bundesfeldherr oder als Chef der Marine 
sind, bedürfen der Gegenzeichnung des Reichskanzlers nicht (Sten. Be- 
richt 1867 1I, S. 139, 140, 142, 303). 
Eine Aufzählung aller an die persönliche Stellung des Reichs- 
kanzlers geknüpften Rechte und Obliegenheiten wäre hier zwecklos, da 
fast jedes umfassende Gesetz eine diesbezügliche Bestimmung enthält. 
Hervorzuheben ist hier nur, daß durch ihn die gegenseitige Korrespondenz 
zwischen Kaiser, Bundesrat und Reichstag geführt wird (Reichs-Verfass. 
Art. 16), daß ihm durch viele Reichsgesetze die Ermächtigung erteilt ist, 
Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und daß er über die Ver- 
wendung aller Einnahmen des Reiches dem Bundesrat und dem 
Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen hat (Reichs-Ver- 
fassung Art. 72). 
2. Die Stellvertretung des Reichskanzlers. 
Als Vorsitzender und Geschäftsleiter (Sten. Ber. 1878, S. 342) 
des Bundesrates kann sich der Reichskanzler durch jedes andere Mit- 
glied des Bundesrates vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen 
(Reichs-Verfassung Art. 15), Vergl. hiezu IX. des bayer. Schlußprotokolls). 
Allein nicht nur in dieser Richtung, sondern auch in Beziehung auf 
alle anderen Geschäftszweige ist die Notwendigkeit eingetreten, eine 
Substitution des Reichskanzlers, im Falle seiner persönlichen Verhin- 
derung (übrigens unter Wahrung des Rechtes, auch diesfalls jede 
Rechtshandlung jederzeit selbst vorzunehmen), zuzulassen. Durch das 
Gesetz vom 17. März 1878, S. 7 ist denn auch sowohl ein General- 
stellvertreter (Vizekanzler) für den gesamten Umfang der Funktionierung 
des Reichskanzlers, als auch eine Anzahl Spezial-(Ressort)-Stellvertreter 
in der Person der Vorstände der ihm unterstellten obersten Reichsbe- 
hörden mit eigener Verantwortlichkeit aufgestellt worden. Das Gesetz lautet: 
§ 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des 
Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die 
sonstigen demselben durch Verfassung und die Gesetze des Reichs über- 
tragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser 
auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben 
ernennt. 
§ 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten 
Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt 
werden. Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich 
in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befinden, die
	        

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