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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • 1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
  • 2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
  • 4. Kapitel. Die Organisation in den Schutzgebieten.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VIII. Abschnitt. 
Die Organisation in den Reichslanden. 
1. Kapitel. 
Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens. 
S 
(I. bwohl Elsaß-Lothringen Unterthanenland, d. h. ungeteiltes Ge- 
meingut der deutschen Bundesstaaten (unmittelbares Reichsland) 
ist, hat es sich immer mehr gezeigt, daß es notwendig ist, im Interesse 
einer zweckmäßigen Verwaltung dem Lande eine den Verhältnissen ent- 
sprechende Verfassung und Verwaltung unter Wahrung der Oberhoheit 
des Reichs zu geben. Diesem Ansinnen gab zunächst ein von 74 Ab- 
geordneten am 26. Februar 1879 eingebrachter Antrag Ausdruck, der 
dahin ging, „der Reichstag wolle beschließen: den Reichkanzler zu er- 
suchen, darauf hinzuwirken, daß Elsaß-Lothringen eine selbständige, im 
Lande befindliche Regierung erhalte.“ (Anl. 37, S. 397.) Diesem am 
27. März 1879 angenommenen Antrage entsprechend wurde in der Folge 
am 4. Juli 1879, S. 165 und 281 mit Wirkung vom 1. Juli 1879 
folgendes Gesetz erlassen: 
§ 1. Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft 
Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Statt- 
halter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und ab- 
berufen. Er residiert in Straßburg. 
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen 
Befugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
§ 2. Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und 
Verordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegen- 
heiten überwiesenen Befugnisse und Obliegenheiten (Gesetz vom 18. Juni 1902, 
S. 231) über. 
§ 4. Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statthalter 
kraft des ihm nach § 1 erteilten Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, welcher dadurch die Ver- 
antwortlichkeit übernimmt.
	        

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