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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • 1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
  • 2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
  • 4. Kapitel. Die Organisation in den Schutzgebieten.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VIII. Abschnitt: Die Organisation in den Reichslanden. 175 
In den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär 
die Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters 
in dem Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 17. März 1878 (Reichsgesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie 
hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende 
Amtshandlung selbst vorzunehmen. 
§ 5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in 
Abteilungen. An der Spitze der Abteilungen stehen Unterstaatssekretäre. 
Dem Staatssekretär kann die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 
Das Nähere über die Organisation des Ministeriums ist durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
§ 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räte des 
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, 
die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter, 
die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt. 
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be- 
stimmungen der 8§8§ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 
S. 279) Anwendung. 
Sämtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne 
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes 
vom 13. Dezember 1873. (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 479.) 
§ 7. Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche 
der Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß- 
Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung 
können durch den Statthalter Kommissare in den Bundes- 
rat abgeordnet werden, welche an dessen Beratungen über 
diese Angelegenheiten teilnehmen. 
§ 8. Die in den §§ 5. 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes 
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesrats gehen be- 
züglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es 
der Zustimmung des Bundesrats, welche in § 18 desselben Gesetzes, sowie 
in § 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und 
der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 
(Gesetzblatt für Elsaß= Lothringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr. 
§ 9. Es ist ein Staatsrat eingesetzt, welcher berufen ist zur 
Begutachtung: 
1. der Entwürfe zu Gesetzen, 
2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen 
Verordnungen, 
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen 
werden. 
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrat auch andere, 
insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden. 
§ 10. Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitze des Statthalters 
aus folgenden Mitgliedern: 
1. dem Staatssekretär, 
2. den Unterstaatssekretären,
	        

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