Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • 1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
  • 2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
  • 4. Kapitel. Die Organisation in den Schutzgebieten.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

178 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt. Versagt der Landesausschuß 
die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen. (§ 4.) 
(Siehe auch Gesetz vom 7. Juli 1887, S. 377.) Auch kann der Kaiser bis zu 
anderweitiger gesetzlicher Regelung unter Zustimmung des Bundesrates, 
während der Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit 
gesetzlicher Kraft erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung er- 
lassene Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen- 
tritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald die 
Genehmigung versagt wird. (Gesetz vom 25. Juni 1873 § 8. S. 162.) Dem 
Bundesrate ist eine Teilnahme an der Verwaltung nur nach Maßgabe 
seiner Zuständigkeit für das ganze Reich eingeräumt. 
Im Bundesrat besteht für Elsaß-Lothringen ein 
besonderer Ausschuß. 
  
3. Kapitel. 
Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen 
Statthalters. 
Durch Verordnung vom 5. November 1894, S. 529, hat der 
Kaiser auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 betreffend 
die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (S. 165) die nach- 
stehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staats- 
oberhaupt vorbehalten sind, auf den jetzigen Statthalter: Fürsten 
Hermann zu Hohenlohe-Langenburg übertragen: 
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreistagen; 
die Berufung säwie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
tage und der Kreistage; 
die Fetstellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen der 
czirke; 
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten; 
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung von 
Steuerzuschlägen; 
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl- 
thütigleitsanstalten ; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Ge— 
nehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen 
Reglements; 
die Genehmigung der Gemeinderatsbeschlüsse, durch welche der aus 
den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Teil des 
Personal= und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.