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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • 1. Kapitel. Die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens.
  • 2. Kapitel. Die Souveränität in Elsaß-Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen Statthalters.
  • 4. Kapitel. Die Organisation in den Schutzgebieten.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

180 
Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Befugnis zur Gewährung der Rehabilitation (vergleiche hiezu Erlaß 
vom 23. Juli 1879. S. 283, 28. September 1885, S. 273, 5. No- 
vember 15694, S. 529); · 
die Befugnis zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur Nieder- 
schlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie die 
Befugnis zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für den 
Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge; 
die Befugnis zur Bewilligung eines den Zeitraum von 4 Monaten 
übersteigenden Strofaufschos in den Fällen des § 488 der Straf- 
prozeßordnung. 
Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Bei- 
cordneten; 
die Ernennung der Gemeinderechner; 
die glenemung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unter- 
tützung; 
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die Aus- 
trocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem 
Interesse; 
die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes vor- 
genommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Ge- 
nehmigung der Abberufung von solchen Aemtern; 
die Petigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer 
arrer; 
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen 
Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche 
Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der 
weltlichen Inspektoren; 
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Aemtern des israe- 
litischen Kultus. 
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befug- 
nisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten die Ent- 
schließungen des Kaisers einzuholen. 
Der Statthalter hat als solcher eine völlig selbständige Stellung 
und ist deshalb auch nicht etwa dem Reichskanzler subordiniert. (Siehe 
auch Gesetz vom 28. April 1886 S. 129 betr. Pension und Wartgeld des Statthalters.) 
4. Kapitel. 
Die Organisation in den Schutzgebieten. 
Dieselbe ist mehr militärischen Charakters und daher am Schluß des 
Abschnitts über das Militärwesen behandelt.
	        

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