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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IX. Abschnitt. 
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 
  
J. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind durch Gesetz vom 
31. März 1873, S. 61, das durch Gesetz vom 16. Juni 1879, 
S. 157, vom 21. April 1886, S. 80, vom 25. Mai 1887, S. 194, vom 
22. Mai 1893, S. 171, E.-Gesetz zur Ziv.-Proz.-Ord. 1877, S. 246, § 13, 
E.-Gesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch, Art. 43, 8 617 von 1896 geändert 
bezw. ergänzt worden ist, in der Hauptsache wie folgt geregelt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Reichsbeamter im Sinne des Gesetzes ist jeder Beamte, welcher 
entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung 
den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. (Kais. Verord- 
nung vom 29. Juni 1871, S. 303 und Gesetz vom 8. November 1867, S. 138.) 
Die vom Kaiser selbst ernannten Reichsbeamten sind die sogenannten 
unmittelbaren Reichsbeamten und führen den Titel „Kaiserlicher Reichs- 
beamter“. (Reichs-Verfassung Art. 18 und Kaiserl. Erlaß vom 3. August 1871, 
S. 318 und Berordnung vom 23. November 1874, S. 135.) Bezüglich der 
Amtsbezeichnungen der Telegraphen-Direktoren und Telegraphen-Inspektoren 
fiehe Erlaß vom 17 Juli 1876, S. 186. 
Diejenigen Reichsbeamten, bei denen dies nicht der Fall ist, sind 
die sogenannten mittelbaren Reichsbeamten. 
Zu den Beamten letzterer Art gehören nach Art. 50 der Reichs- 
Verfassung die bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphen 
angestellten unteren Beamten und die für den lokalen und kochunchen Be- 
trieb bestimmten, also bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden 
Beamten. 
Auch diese Beamten erhalten ihre Besoldung aus Reichsfonds und 
sind in Reichsverwaltungszweigen thätig. 
Ferner zählen hierher die Militärbeamten derjenigen Bundesstaaten, 
auf welche der Art. 64 der Reichs-Verfassung bezw. die Verträge und 
Konventionen Anwendung finden. (Reichs-Verfassung Art. 64 und Reichs--Ver- 
fassung Abschnitt XI.) Auf die Soldaten und auf die Beamten der Eisen- 
bahnverwaltungen in den Bundesstaaten (vergl. Art 47 der Reichs-Verfassung) 
sowie überhaupt auf die Landesbehörden, welche die Gesetze u. s. w. des 
Reichs im Verwaltungsweg zur Ausführung zu bringen haben. 
Die Reichsbeamten sind in dem jährlich erscheinenden Handbuch für 
das Reich verzeichnet. 
8§ 2. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem 
ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten 
dieselben als auf Lebenszeit angestellt. (Vergl. 88 35, 41 und 10 des Kon- 
sulat-Gesetzes und Gesetz vom 3. Juli 1869, S. 292 betr. Unabhängigkeit der Be- 
fähigung zu öffentlichen Aemtern von religiösen Bekenntnissen.)
	        

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