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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • 1. Kapitel. Das Bundesgebiet.
  • 2. Kapitel. Die Reichslande Elsaß und Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die Insel Helgoland.
  • 4. Kapitel. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Kapitel. Die Reichsangehörigen.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IV. Abschnitt. 
Das Paßwesen. 
8 beliebige Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts ist ein wesent- 
licher Bestandteil der persönlichen Freiheit jedes Einzelnen. 
Namentlich ist es von Wert, daß die unverdächtigen Reisenden und 
Dienst- oder Arbeitsuchenden ihren Reisezweck ohne jede Beschränkung, 
Hemmung und Störung erfüllen können sowohl im Inland als in der 
Fremde. 
Diese Bewegungsfreiheit garantiert nun im Allgemeinen das sog. 
Paßgesetz vom 12. Oktober 1867, S. 33. Dieses Gesetz schließt die 
Pflicht für die Regel aus, Reisepapiere zu lösen, räumt aber jedem 
das Recht ein, Reisepapiere zu verlangen. 
Die Wirksamkeit der Polizei behufs Verfolgung wirklich gefähr- 
licher Individuen ist dadurch jedoch keineswegs beeinträchtigt noch sind 
andere dem Paßwesen verwandte Institute, die einen anderen Zweck 
verfolgen, nämlich die Vorschriften über die Freizügigkeit, über das 
Staatsbürgerrecht, über die Anmeldung Neuanziehender, über die 
Kontrolle der Fremden an ihrem Aufenthaltsort, über Zwangspässe und 
Ausweisungspässe, Reiserouten (Spezialpässe) davon berührt (s. bierüber 
oben S. 227 und 229). Ebenso nicht Gesundheits= und Leichenpässe so- 
wie Ursprungs Zeugnisse (siehe Gesetz vom 16. Dezember 1891, Art. 2. S. 90) 
der Militärpässe, Seepässe (Certifikate) oder die Pässe der diplomatischen 
ertreter. 
Aufenthaltskarten dürfen indessen nicht eingeführt werden. (§ 10.) 
Das Paßwesen, das nach Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 1 in 
den Kompetenz-Bereich des Reiches gezogen ist, ist durch das Ge- 
setz vom 12. Oktober 1867 (Bundesgesetzblatt S. 33), das nun im ganzen 
Reichsgebiet gilt, wie folgt geregelt: 
Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundes- 
gebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen 
innerhalb desselben keines Reisepapiers und verlieren dadurch auch 
nicht die Staatsangehörigkeit. 
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder 
sonstige Reisepapiere erteilt werden, wenn ihrer Befugnis 
zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen, wie z. B. dienst- 
liche Hindernisse bei Beamten und Militärpersonen. (§ 1.)
	        

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