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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

V. Abschnitt. 
Das Auswanderungswesen. 
J Gebiet des Auswanderungswesens, welches ebenfalls durch 
Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 1 der Beaufsichtigung seitens des 
Reiches und der Gesetzgebung desselben unterliegt, wurde erst durch 
das Gesetz vom 9. Juni 1897, S. 463 und die Bekanntmachung vom 
14. März 1898, S. 19 und 57 umfassend geregelt. Dieses Gesetz 
bezweckt die Erhaltung des Deutschtums unter den Ausländern, um die 
Auswanderung für das Interesse des Mutterlandes dienstbar zu machen. 
Im übrigen steht dasselbe auf dem Standpunkt der Auswanderungs- 
Freiheit, als eines wesentlichen Ausflusses des Freizügigkeitsrechts. 
Unter Auswanderern versteht man die Leute, die freiwillig das 
deutsche Reichsgebiet verlassen, um sich im Ausland ständig niederzu- 
lassen und zwar ist die Auswanderung zulässig ohne Aufgabe der 
Staatsangehörigkeit wie mit dem Verlust derselben (§ 15 und 17 des Ge- 
setzes vom 1. Juni 1870). Nach diesem Gesetz bedarf derjenige, welcher 
die Beförderung (zu Wasser oder zu Land) von Auswanderern von 
Deutschland aus (die Kolonien gelten hier nicht als Deutschland) nach 
außerdeutschen Ländern mit eigenen oder fremden Beförderungsmitteln 
betreiben will Unternehmer) der Erlaubnis des Reichskanzlers, der 
vorher den Beirat zu hören und die Zustimmung des Bundesrats ein- 
zuholen hat; und dessen Agenten, d. h. diejenigen, welche bei dem 
Unternehmen durch Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß des Be- 
förderungsvertrages gewerbemäßig mitwirken wollen, der Erlaubnis der 
höheren Verwaltungsbehörde. (§ 1, 2, 11 und 12.) 
Vor Erteilung der Erlaubnis haben die Unternehmer 50 000 Mk. 
und die Agenten 1500 Mk. Sicherheit zu leisten. Die Sicherheiten 
haften für Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, etwaiger Strafen und 
Kosten. Im Falle überseeischer Beförderung muß ersterer auch noch 
den Nachweis führen, daß er Rheder ist. [§ 5, 14 und 20.] (Sten. Be- 
richt 1897, S. 5093, 5105, 5750, 5753.) 
Die Erlaubnis für den Unternehmer wird nur für bestimmte 
Länder,, Teile von solchen oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer 
Beförderung nur für bestimmte Einschiffungshäfen erteilt. G 6.)
	        

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