Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

280 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Anspruch auf Patentierung steht dem, der die 
Erfindung zuerst beim Patentamt vorschriftsmäßig an- 
gemeldet hat, also nicht dem Erfinder, zu. (§ 3 und 20.) 
Der Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und daher vererblich. 
6 6.) Die Erteilung, die Nichtigkeitserklärung und die Zurücknahme 
der Patente erfolgt durch das Patentamt in Berlin. (§ 13.) Bei dem 
Patentamt sind mehrere Abteilungen gebildet, welche im Namen des 
Patentamts entscheiden. (5 14 u. 15.) Ehe jedoch eine Entscheidung 
getroffen wird, wird die Anmeldung vorgeprüft. 21.) Ist die An- 
meldung richtig und rechtzeitig erfolgt, dann wird sie bekannt gemacht 
und die Belege hiezu öffentlich ausgelegt. (s 23.) Andernfalls wird 
sie zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung ist Beschwerde zulässig. 
(# 16, 22 und 26.) Ist die Erteilung des Patents endgiltig beschlossen, 
so wird dieselbe ebenfalls publiziert (im Reichsanzeiger) und dem 
Patentinhaber wird eine Urkunde ausgefertigt. (6 27.) Das Patent 
hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich 
befugt ist; gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung 
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder 
zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so er- 
streckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar 
hergestellten Erzeugnisse. G&# 4.) Dieses Recht ist vererblich und dauert 
15 Jahre von dem auf die Anmeldung folgenden Tage an (§ 6 u. 7); 
die Erteilung schließt jedoch die nachträgliche Anfechtung seiner Giltig- 
keit niemals aus. Demjenigen, der kraft früherer eigener Benützung 
ein materielles Anrecht auf die Erfindung erworben hat, steht die be- 
liebige Erweiterung der Ausnützung für die Zwecke seines Be- 
triebs zu. (§ 5.) 
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe 
verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des 
Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt 
im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind. (§ 9.) 
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich 
ergiebt: 
1. daß der Gegenstand nach § 1 und 2 nicht patentfähig war, 
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An- 
melders ist; 
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines 
anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne 
Einwilligung desselben entnommen war. 
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur teilweise zu, so 
erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung 
des Patents. (6 10.) Das Patent kann nach Ablauf von 3 Jahren, 
von dem Tage der über die Erteilung des Patents erfolgten Bekannt- 
machung (8 27 Abs. 1) gerechnet, zurückgenommen werden:
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.