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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • 1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • 3. Kapitel. Das Apothekenwesen.
  • 4. Kapitel. Das Zivil- Veterinärpolizeiwesen.
  • 5. Kapitel. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 6. Kapitel. Das Reichsgesundheitsamt.
  • 7. Kapitel. Die für das öffentliche Medizinalwesen wichtigen Reichsgesetze.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XI. Abschnitt. 
Das Civil-Medizinal= und Veterinärpolizeiwesen. 
1. Kapitel. 
Die Civil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung. 
J ist laut Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 15 Sache des 
Reichs. 
In genereller Weise ist auf diesem Gebiete die Reichsgesetzgebung 
noch nicht vorgegangen. Dagegen ergingen nach einigen Richtungen 
hin Spezialgesetze und sonstige Vorschriften zum Schutze der Gesundheit. 
In erster Linie wurde das Impfwesen gesetzlich geregelt. 
Das diesbezügliche Gesetz vom 8. April 1874, S. 31 beruht 
auf der Grundlage des Vaccinations= und Revaccinationszwanges. 
Nach § 1 soll nämlich der Impfung mit Schutz-(Kuh)-Pocken behufs 
Vorbeugung gegen Blatternkrankheit unterzogen werden: 
1. jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgen- 
den Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis 
(§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 
2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der Sonntags-- und Abendschulen, inner- 
halb des Jahres, in welchem der Zögling das 12. Lebensjahr 
zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 
5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit 
Erfolg geimpft worden ist. 
Ein Impspflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne 
Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden 
kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begrün- 
denden Zustandes der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der 
zuständige Impfarzt (§ 6) endgiltig zu entscheiden. (6 2.) 
Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (8 1, 2) unterblieben, 
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist 
nachzuholen. (§8 4.)
	        

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