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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • 1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • 3. Kapitel. Das Apothekenwesen.
  • 4. Kapitel. Das Zivil- Veterinärpolizeiwesen.
  • 5. Kapitel. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 6. Kapitel. Das Reichsgesundheitsamt.
  • 7. Kapitel. Die für das öffentliche Medizinalwesen wichtigen Reichsgesetze.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veierinärpolizeiwesen. 287 
Jeder Impfling muß frühestens am 6., spätestens am 8. Tage 
nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. (§ 5). 
Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes (§ 5) erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch 
dann erfolglos bleibt, im 3. Jahre wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung 
der Impfung durch den Impfarzt (§ 6) vorgenommen werde. (§ 3). 
Außer den Impfärzten sind ausschließlich approbierte Aerzte be- 
sugt, Impfungen vorzunehmen. (§ 8 Abs. 1 und Gewerbeordnung § 29.) 
Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängnisstrafe bis zu 
3 Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere 
Strafe eintritt. (§ 17.) 
Wer unbefugter Weise (§ 8) Impfungen vornimmt, wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen be- 
straft. (§ 16.) 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches 
Erfordernis mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (8 10) den 
Nachweis zu führen, das die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen 
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist (8 12). 
Können sie den Nachweis nicht führen, so werden sie mit einer Geld- 
strafe bis zu 20 Mark bestraft. (§8 14.) 
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§ 5) 
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. (§ 10 Sat 1.) 
Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung des Impfzwanges 
ist der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen. §8 7, 9, 10, 11, 18.) 
In Betreff der Maßregeln gegen die Cholera ist unterem 
15. April 1893, S. 343 bezw. 9. September 18941, S. 519 zwischen 
den Mächten Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, 
Montenegro, Niederland, Oesterreich-Ungarn, Rußland und der Schweiz 
eine internationale Uebereinkunft getroffen worden. 
Derselben sind beigetreten: Großbritannien am 15. Juli 1893, 189.1 
S. 366, Serbien und Liechtenstein am 15. Februar 1895, S. 152, 
die britischen Kolonien Canada, Ceylon, Helena, Lagos und Natal am 
14. Dezember 1895, S. 461, Rumänien am 18. Oktober 1897, 
S. 776. 
Vergleiche auch den Vertrag mit Oesterreich über Beschränkung 
des Schiffsverkehrs auf der Donau bei Choleragefahr vom 15. April 
1893, 1894 S. 362. 
Vergleiche auch das Gesetz vom 30. Juni 1900, S. 306 und 
die Bekanntmachungen vom 4. Juli 1900, S. 555, vom 6. Oktober 
1900, S. 849, vom 27. November 1900, S. 1033, vom 1. März 1901, 
S. 11, vom 24. August 1901, S. 281, vom 21. Februar 1904, S. 67, 
vom 5. April 1907, S. 91 und vom 11. April 1907, S. 95 be- 
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 
  
 
	        

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