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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • 1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • 3. Kapitel. Das Apothekenwesen.
  • 4. Kapitel. Das Zivil- Veterinärpolizeiwesen.
  • 5. Kapitel. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 6. Kapitel. Das Reichsgesundheitsamt.
  • 7. Kapitel. Die für das öffentliche Medizinalwesen wichtigen Reichsgesetze.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen. 295 
Ziff. 1 bis 5, 7 bis 9, Abs. 3, § 56 a oder § 56 b zuwiderhandelt. 
(§ 148 Ziff. 7 a der Gewerbeordnung.) 
Die gewerberechtlichen Verhältnisse des sog. unterärztlichen und 
niederen Heildienerpersonals (niedere Wundärzte, Heilgehilfen, Kranken- 
wärter, Bader, Hühneraugenoperateure) fallen nicht unter § 29 und 
gelten daher nach wie vor die landesgesetzlichen Vorschristen über die 
Bestellung des Hilfspersonals für die kleinere Chirurgie und die 
Hebammen. 
Bezüglich der Ausdrücke „Heilkunde“, „Arzt“, „Wundarzt“, Ge- 
burtshelfer“ geben die Gesetze Definitionen nicht. Es dürfte aber an- 
gebracht sein, solche hier zu geben. Im Sinne des § 6 der Gewerbe- 
ordnung versteht man unter: 
Heilkunde sowohl das Gewerbe der approbierten Aerzte und 
Tierärzte, als auch die niedere Chirurgie (Heilgehilfen r2c. s. oben), 
die Hebammenpraxis, überhaupt jede Art von Ausübung des Kranken- 
heilgewerbes; 
Arzt denjenigen oder diejenige, welcher zur Ausübung der Heil- 
kunde durchaus approbiert ist; 
Wundarzt denjenigen, welcher zur Ausübung der Wundarznei- 
kunde unbeschränkt approbiert ist; 
Geburtshelfer den, der zur Ausübung der Geburtshilfe in 
vollem Umfange, also auch soweit ärztliche Kenntnis erforderlich ist, 
approbiert ist; · 
Hebamme diejenige, welche zur Ausübung ihrer Praxis durch 
ein obrigkeitliches Prüfungszeugnis ermächtigt ist. Als Hebammen- 
gewerbe ist anzusehen die gewerbsmäßige Beihilse bei Geburten, soweit 
nicht damit eine ihrer Thätigkeit entzogene, ärztliche Kenntnisse fordernde 
geburtshilfliche Behandlung verbunden ist. 
Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist nach § 56 a 
insoweit ausgeschlossen, als der Ausübende für dieselbe nicht ap- 
probiert ist. 
Die Bezahlung der approbierten Aerzte u. s. w. (§ 29 Abs. 1) 
bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im 
Mangel einer Vereinbarung sind jedoch für dieselben Taxen von den 
Zentralbehörden festgesetzt worden. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und 
Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungs-= 
behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen: wenn Thatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung 
auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun. (Gesetz vom 
23. Juli 1879, S. 267 und vom 6. August 1896, S. 685.) 
Ueber die sanitäts- und sittenpolizeilichen Gründe, welche die 
Konzessionierung dieser Anstalten forderten, führen die Motive aus:
	        

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