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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • 1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • 3. Kapitel. Das Apothekenwesen.
  • 4. Kapitel. Das Zivil- Veterinärpolizeiwesen.
  • 5. Kapitel. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 6. Kapitel. Das Reichsgesundheitsamt.
  • 7. Kapitel. Die für das öffentliche Medizinalwesen wichtigen Reichsgesetze.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

296 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
„Es darf kein Raum für die Besorgnis bleiben, daß in der Leitung 
und Verwaltung der Anstalt derjenige besondere Grad von Umsicht, 
Erfahrung und Kenntnis nach der technischen, wie nach der ad- 
ministrativen Seite des Unternehmers fehlen werde, welcher erforder- 
lich ist, wenn solche Anstalten ihren Charakter als gemeinnützige Unter- 
nehmen behaupten sollen.“ 
64 Die Genehmigung darf weder zeitlich noch widerruflich erteilt 
werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung oder Untersagung des Be- 
triebs ist der Rekurs zulässig (§ 40). Sie kann zurückgenommen 
werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf 
Grund deren solche erteilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der 
Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren 
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen kann die Untersagung des Betriebs 
erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers 
der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung der Ge- 
nehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes voraus- 
gesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen 
oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen 
Entscheidung vorbehalten. (Vergleiche § 53 d. Gew.-Ord.) 
Im übrigen sind die Stellungen und die Rechte und Pflichten 
der praktischen Aerzte geregelt in: 
88 20 und 21 der Gewerbeordnung; 
35, 85 Abs. 2, 166 des Gerichtsverf.-Ges. (1898, S. 371.) 
52, 70, 72—85, 87, 247, 252, 255 und 487 d. Strafproz.-Ord. 
1877, S. 253, 1896. S. 611, 1898, S. 254; 
268, 348, 350, 351, 366—379, 471, 593, 597, 598, 599, 
612, 628—643 der Zivilprozeß-Ordnung 1898, S. 410; 
54 der Konkurs-Ordnung 1898, S. 612; 
155, 174, 209, 222, 230, 232, 267, 278, 300, 360 des 
Strafgesetzbuchs; 
17—23. 27, 56, 57—64 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, 
S. 23, betr. die Beurkundung des Personenstandes und 
der Eheschließung; 
8, 15 und 27 des Impfgesetzes vom 8. April 1874, S. 31. 
  
3. Kapitel. 
Das Apothekenwesen. 
In Beziehung auf das Apothekenwesen schreibt die Gewerbe- 
ordnung in 8 6 vor, daß die Gewerbeordnung auf die Errichtung 
und Verlegung von Apotheken keine und auf den Verkauf von Arznei- 
mitteln nur insoweit dies ausdrücklich bestimmt ist, Anwendung finde.
	        

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