Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XIII. Köschnitt. 
Der Schutz des geistigen Eigentums. 
## Gegenstand ist in die Bundes-Verfassung Art. 4, Ziffer 6 
unter die Angelegenheiten, die der Gesetzgebung des Reiches unter- 
stehen, ausgenommen worden. 
In Ausführung dieser Bestimmung ergingen zunächst die Gesetze 
vom 11. Juni 1870, S. 339, vom 9. u. 10. Januar 1876 (S. 4 u. 8), 
sodann das Gesetz vom 19. Juni 1901, S. 227, betreffend das Urheber- 
recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, drama- 
tishen Werken und Werken der bildenden Künste, sowie den Schutz der 
Photographien gegen unbefugte Nachbildung. 
Der §8 1 des Gesetzes von 1901 spricht das dem gesamten Gesetz 
zu Grunde liegende Prinzip dahin aus, daß der Urheber des Werkes 
O. h. derjenige, aus dessen eigener geistiger Thätigkeit das Werk hervor- 
gegangen ist) das ausschließliche Recht der Uebersetzung und der mecha- 
mschen Vervielfältigung des Werkes besitze und Nachdruck oder die ihn 
ersetzende Abschrift ohne Genehmigung des Berechtigten verboten ist, daß 
also der geistigen Arbeit ihr Lohn gesichert ist. 
Auch den von Akademien, Universitäten, sonstigen juristischen 
Personen, Unterrichtsanstalten, sowie gelehrten und anderen erlaubten 
Gesellschaften herausgegebenen Werken kommt das Urheberrecht zu. 
Das Gesetz, betreffend den Schutz des Urheberrechts an Werken 
der bildenden Künste (mit Ausnahme solcher der Baukunst), ist am 
9. Jannar 1876, S. 4 erlassen und dadurch das Recht: die Werke der 
bildenden Künste nachzubilden, geschützt worden und in gleicher Weise 
wie das artistische Urheberrecht, wurden die Photographien, sowie alle 
Muster und Modelle vor Nachbildung geschützt. Der Schutz erstreckte 
sich bei den Photographien auf 5 und bei den Mustern und Modellen 
auf 3 Jahre. (Die §§ 1—16, 20, 21 dieses Gesetzes und das Gesetz vom 10. Januar 
1976 sind durch Gesetz vom 9. Januar 1907, S. 7 ersetz.) 
Die Voraussetzungen des Schutzes. 
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, 
welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unter- 
haltung dienen; 
2. die Urheber von Werken der Tonkunst, der bildenden Künste 
(einschl. des Kunstgewerbes und der Baukunst) und der Photographie; 
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder tech- 
nischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.