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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Das Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • 1. Kapitel. Das Münzwesen.
  • 2. Kapitel. Das Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XV. Absqhnitt. 
Das Münz. und Oapiergeldwesen. 
1. Kapitel. 
Das Münzwesen. 
N Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 3 erstreckt sich die Kompetenz 
Z„ des Reichs auch auf die Ordnung des Münzsystems. 
Diese Kompetenz ist aber auch in eingehender Weise ausgeübt worden. 
Zunächst kam es darauf an, die Ausprägung gemeinsamer Goldmünzen 
gesetzlich zu ordnen. Dies geschah durch das Gesetz vom 4. Dez. 1871, 
S. 404. 
Darnach wurde eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher 
aus 1 Pfund feinen Goldes 139½ Stück ausgebracht werden. Das 
sind die 10-Markstücke. Außerdem sind 20.Markstücke in Gold aus- 
geprägt, von denen aus 1 Pfund feinen Goldes 69¾ Stück ausge- 
bracht werden. 
Die 10-Markstücke erhielten die Benennung „Krone“ und die 
20-Markstücke die Benennung „Doppelkrone“. (Kaiserlicher Erlaß vom 
17. Februar 1875, S. 72.) Der 10. Teil eines 10-Markstücks wird 
Mark genannt und die Mark ist in 100 Pfennige eingeteilt. (§ 2. 
§ 8 dieses Gesetzes legt diesen Goldmünzen die Eigenschaft eines 
gesetzlichen Zahlungsmittels bei. 
Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als 5 Tausend- 
teile hinter dem Normalgewicht (§ 4) zurückbleibt (Passiergewicht), und 
welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Ge- 
wicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passiergewicht nicht 
erreichen und als Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats-, Provinzial= 
oder Kommunalkassen, sowie von Geld= und Kreditanstalten und Banken 
angenommen sind, dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten 
nicht wieder ausgegeben werden. (Bekanntmachung v. 31. Januar 1872, 
Beil. 12, S. III.) 
Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben infolge längerer 
Zirkulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß
	        

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