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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Reichsbank (Zentralnotenbank) in Berlin.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • 1. Kapitel. Im Allgemeinen.
  • 2. Kapitel. Die Reichsbank (Zentralnotenbank) in Berlin.
  • 3. Kapitel. Die Privatnotenbanken.
  • 4. Kapitel. Das Hypothekenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

2 
XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 349 
Die Notenausgabe ist in § 4, 9, 10, 16, 17, 44 Abs. 1 
No. 3, 5, 18 geregelt und die in § 149 des Strafgesetzbuchs, 
sowie im Gesetz vom 26. Mai 1885, S. 165 der Schutzmaß- 
regeln gegen Fälschungen von Banknoten getroffen. 
Im Giro= und Abrechnungsverkehr. 
Der Giroverkehr besteht darin, daß statt Umsatz baren Geldes 
die Vermittlung von Zahlungen zwischen den Kunden derselben 
Bank durch Ueberschreibung des baren und fälligen Guthabens 
die Zahlungspflicht auf das Guthaben des Zahlungsempfängers 
in den Bankbüchern erfolgt. 
Dieser Giroverkehr erfolgt nach den gedruckten Bestimmungen 
für den Giroverkehr der Reichsbank. 
Eine Ergänzung des Giroverkehrs bildet der sogenannte Ab- 
rechnungsverkehr, während beim Giroverkehr es sich um den 
Zahlungsverkehr bei ein und derselben Bank handelt. Um nun 
an Plätzen an denen mehrere große Banken mit ständigem 
gegenseitigen Verkehr bestehen, die Zahlungsleistungen und Zah- 
lungsempfänge zwischen den Kunden im Wege der Buchung 
(Skontration) auszugleichen, ist der Abrechnungsverkehr durch die 
Abrechnungsstellen eingeführt. 
Das Prinzip besteht darin, daß die Vertreter der beteiligten 
Banken sich bei einer Abrechnungsstelle treffen, ihre Wechsel, 
Cheks, Buchungen und dergleichen austauschen, sodann prüfen 
und schließlich entweder sofort oder bei einer 2. Zusammenkunft 
nur die aus der Verrechnung verbleibenden Salden ausgleichen. 
  
. Im Depositen= und Anweisungsverkehr.e 
In der Annahme unverzinslicher Depositen und von Giro- 
geldern ist der Reichsbank eine Beschränkung nicht auferlegt, die 
Annahme von verzinslichen Depositen dagegen auf den Betrag 
des Grundkapitals und des Reservefonds beschränkt. 
Bezüglich des Mündelgeldes bestimmt § 1808 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs: Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in 
der in § 1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei 
der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer anderen 
durch Landesgesetz dazu für geeignet erklärten inländischen Bank 
oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen. 
Für diejenigen Kreise, für die der Giroverkehr zu teuer ist, 
dient die Einrichtung der Zahlungsanweisungen und die Ein- 
zahlung zur Wiederauszahlung (Anweisungsverkehr.) 
. Im Ankauf und in der Einziehung von Wechseln 
und Wertpapieren. 
Die Wechseldiskontierung erfolgt nach Maßgabe der § 13, 
15 und 17. Die Bank kauft Wechsel sowohl auf inländische 
als auch auf ausländische Plätze.
	        

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