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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Privatnotenbanken.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • 1. Kapitel. Im Allgemeinen.
  • 2. Kapitel. Die Reichsbank (Zentralnotenbank) in Berlin.
  • 3. Kapitel. Die Privatnotenbanken.
  • 4. Kapitel. Das Hypothekenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 351 
und Konzessionsbedingungen; durch welche eine Bank bezüglich des 
Betriebs des Diskonto-, des Lombard-, des Effekten= und des Depositen- 
geschäfts Beschränkungen unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz 
nicht enthält, stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen. 
Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage 
von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten 
für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern; oder diese 
Befugnis einer anderen Bank zu erteilen, sofern die Bank sich den 
Bestimmungen des § 44 unterwirft. (§ 47 Abs. 1 und 3.) 
Die Aussicht kommt dem Reichskanzler zu. Das Aussichtsrecht 
der Landesregierungen wird dadurch jedoch nicht berührt. (8 48.) 
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten geht verloren: 
1. durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie erteilt ist; 
2. durch Verzicht; 
3. im * des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen 
ie Bank; 
4. durch Entziehung kraft richterlichen Urteils; 
5. durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der 
Statuten oder Privilegien. (8 49.) 
Die Entziehung der Befugnis zur Notenausgabe wird auf Klage 
des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem 
die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urteil ausgesprochen: 
1. wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des 
gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden 
Noten verletzt worden sind oder der Notenumlauf die durch 
Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat; 
. wenn die Bank vor Erlaß der in § 45 erwähnten Bekannt- 
machung des Reichskanzlers außerhalb des durch § 42 ihr an- 
gewiesenen Gebiets die in § 42 ihr untersagten Geschäfte be- 
treibt, oder außerhalb des durch § 43 ihr angewiesenen Gebiets 
ihre Noten vertreibt oder aerbetten läßt; 
3. wenn die Bank die Einlösung präsentierter Noten nicht bewirkt 
a) an ihrem Sitze am Tage der Präsentation; 
b) an ihrer Einlösungsstelle (§ 44 Ziff. 4h bis zum Ablaufe 
des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages; 
c) an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungs- 
stellen bis zum Ablaufe des 3. Tages nach dem Tage der 
Präsentation; 
1. sobald das Grundkapital sich durch Verluste an einem Dritteil 
vermindert hat. 
Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der 
Rechtsstreit gilt im Sinne der Reichs= und Landesgesetze als Handelssache. 
In dem Urteile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der 
Noten auszusprechen. (§ 50.) 
1
	        

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