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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Das Hypothekenbankwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • 1. Kapitel. Im Allgemeinen.
  • 2. Kapitel. Die Reichsbank (Zentralnotenbank) in Berlin.
  • 3. Kapitel. Die Privatnotenbanken.
  • 4. Kapitel. Das Hypothekenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 353 
des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals 
nicht übersteigen darf; 
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und 
ähnlichen Papieren. 
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen 
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer 
Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Ziff. 2, 3 ausgegebenen 
Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, 
welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung 
von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank aufzustellenden 
Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und 
die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur 
Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von 
Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes stehen 
in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines an- 
deren Bundesstaates ihren Sitz haben, den einheimischen Hypotheken= 
banken gleich. (8 5.) 
Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von 
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt 
sein. (§ 6 Abs. 1.) 
Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum 
15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich 
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief- 
gläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. (8 7.) 
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert 
den Nennwert übersteigt, ist nicht gestatiet. (§ 9.) 
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der 
Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. « 
Die Beleihung darf die ersten 3 Fünfteile des Wertes des Grund- 
stücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann 
die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des 
Bundesstaats oder in Teilen dieses Gebiets bis zu 2 Dritteilen des 
Wertes gestatten. (§ 11.) 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf 
den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht über- 
steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden 
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen 
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig 
gewähren kann. (7 12 Abf. 1.) 
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Dar- 
lehen sind von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge bedürfen 
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. E 15 Abs. 1 Say 1.) 
Sod, Staatsrecht. 23 
 
	        

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