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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1884
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
33
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
27. Regierungs-Bekanntmachung, die Nachsendung von Briefen mit Postzustellungsurkunden und die Behandlung der nach §. 167 der Civilprozeßordnung zum Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke betreffend.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
    20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

Anhang. Anlage Nr. 12. 245 
Suspensivbedingung, wie § 10 a. a. O. außer Zweifel stellt, noch unter 
Resolutivbedingungen. Um letztere einzuführen und um Unzuträglich- 
keiten auszuschließen, wie sie sich allerdings aus der strikten Regel des 
§ 10 ergeben können, hätte es einer dem Abs. 2 des § 18 dieses Gesetzes 
analogen Zusatzbestimmung zu dem § 10 bedurft. Offenbar hat man 
von einer solchen um so mehr absehen zu können geglaubt, als regel- 
mäßig die Vorsicht der Behörden genügen wird, um Vorkommnisse der 
hier fraglichen Art zu vermeiden. Es genügt dazu, daß die Zusage der 
Naturalisierung erst durch Aushändigung der Urkunde nach erfolgter 
Niederlassung erfüllt wird. — Dazu kommt, daß der Gesetzgeber ersicht- 
lich für die Naturalisierung kein entscheidendes Gewicht auf die Dauer 
der Niederlassung gelegt hat und namentlich im Verhältnis zu den Bundes- 
staaten auch nicht legen konnte, ohne damit in das Prinzip der Freizügig- 
keit einzugreifen. Der Gesetzgeber hat es vorgezogen, in dieser Beziehung 
die Wahrung der beteiligten öffentlichen Interessen lediglich der sach- 
gemäßen Handhabung des Gesetzes durch die Behörden, für die ja kein 
Zwang zur Naturalisation besteht, anzuvertrauen. 
Wird hiernach die rechtliche Wirkung der im vorliegenden Falle 
unstreitig von einer zuständigen Stelle durch Aushändigung der Naturali- 
sationsurkunde vollzogenen Naturalisation weder durch die Tatsache be- 
seitigt, daß der Kläger sich nicht bereits vorher in Gotha niedergelassen 
hatte, noch auch durch die, daß die Niederlassung auch nicht später erfolgte, 
so konnte ferner aber auch nicht die an sich gewiß wünschenswerte Remedur 
durch eine nachfolgende Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, unter 
denen die Naturalisation vollzogen ist, und durch eine darauf gestützte 
Wiederaufhebung der letzteren seitens der vorgesetzten Dienstbehörde 
geschaffen werden. 
Das herzogliche Ministerium hält sich dazu für befugt, da nach der 
dortigen Organisation der Landesbehörden in Gemäßheit des Gesetzes 
über die Organisation der Verwaltungsbehörden vom 11. Juli 1858 
88 31, 32, 34 und des Gemeindegesetzes § 220 die oberste Landesbehörde 
als vorgesetzte Instanz berufen sei, Akte der ihr unterstellten Behörden 
aufzuheben oder abzuändern. So unzweifelhaft diese Befugnis im Be- 
reich der dortigen Landesgesetze begründet ist, so steht ihr doch in diesem 
Falle die höhere Norm des Reichsgesetzes über den Erwerb und Verlust 
der Reichs= und Staatsangehörigkeit entgegen, welches im § 10 bestimmt: 
„Die Naturalisationsurkunde bezw. Aufnahmeurkunde begründet mit dem 
Zeitpunkt der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbun- 
denen Rechte und Pflichten.“ Der Zweck der so gefaßten Vorschrift ist 
zwar in den Motiven der ursprünglichen Vorlage der verbündeten Regie- 
rungen nicht ausdrücklich ausgesprochen. Es ergibt sich aber aus der 
Natur des Rechtsverhältnisses, aus den Verhandlungen des Norddeutschen
	        

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