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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das internationale Maß- und Gewichtsbureau.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • 1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Das Verhältnis des Eisenbahnbetriebs in den Bundesstaaten zum Reich.
  • 3. Kapitel. Die Reichseisenbahnen.
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu anderen Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Beförderungs- und Haftpflicht der Eisenbahnen.
  • 6. Kapitel. Der Schutz der Eisenbahnen.
  • 7. Kapitel. Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen.
  • 8. Kapitel. Die Eisenbahnverträge.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

366 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
3. die periodisch wiederkehrenden Vergleichungen der nationalen 
Prototype mit den internationalen Prototypen und mit den zur 
Kontrolle der letzteren dienenden sogenannten Témoins, sowie 
die periodischen Prüfungen der (bei diesen Vergleichungen be- 
nutzten) Normalthermometer; 
4. die Vergleichung der neuen Prototype mit den fundamentalen 
in den verschiedenen Ländern und in der Wissenschaft angewandten 
nichtmetrischen Maß= und Gewichtseinheiten; 
die Bestimmung und Vergleichung der geodätischen Meßstangen; 
6. die Vergleichung der Prototype und aller Maß= und Gewichts- 
abstufungen von hohem Präzisionscharakter, welche, sei es von 
Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften, sei es 
auch von einzelnen Gelehrten und Mechanikern, dem inter- 
nationalen Bureau zur Beglaubigung übersandt werden. 
Das internationale Bureau steht unter der ausschließlichen 
Leitung und Aufsicht eines internationalen Komites für Maß und Ge- 
wicht, welches seinerseits unter die Autorität einer aus Delegierten 
aller vertragschließenden Regierungen zusammengesetzten Generalkonferenz 
für Maß und Gewicht gestellt ist. 
Die Organisation des Bureaus sowie die Zusammensetzung und 
die Befugnisse des internationalen Komiles und der Generalkonferenz 
sind durch besondere Reglements bestimmt. (Reichsgesetzbl. 1876, S. 201.) 
3. Kapitel. 
Das Eichwesen. 
Nach Art. 15 der Maß= und Gewichtsordnung wird das Geschäft 
der Eichung und Stempelung ausschließlich durch Eichungsämter aus- 
geübt, die mit Eichungsnormalen, Apparaten und Stempelzeichen ver- 
sehen sind. Diese Aemter können mit einem einzelnen oder auch mit 
mehreren Zweigen des Eichungsgeschäfts betraut sein. (Art. 16 und 19.) 
Das Eichungsgeschäft geschieht nach der Eichordnung vom 27. De- 
zember 1884, S. 85 und 1885, S. 15 und der Bekanntmachung vom 
27. November 1885, S. 263 beziehungsweise nach dem Gesetz vom 
20. Juli 1881, S. 249 und der Instruktion vom 1. Mai 1885. 
Die Eichordnung ist abgeändert durch die Bekanntmachungen vom: 
21. Januar 1887 (Beil. zu Nr. 4), 4. Mai 1888 (Beil. zu Nr. 24), 15. 
Mai 1891 (Beil. zu Nr. 16), 6. Mai 1892 (Beil. zu Nr. 33), 14. Januar 
1893 (Beil. zu Nr. 2), 8. Mai 1894 (Beil. zu Nr. 26), 6. Mai 1895 
(Beil. zu Nr. 16), 2. Juli 1897 (Beil. zu Nr. 31), 10. Dezember 1893 
(Beil. zu Nr. 57), 18. August 1900 S. 805.
	        

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