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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 371 
der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außer- 
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, 
und daß denselben unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge 
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich 
den Grenzverkehr betreffen. 
Vergleiche auch bezüglich Hessens Ziff. 4 oben S. 31. 
  
2. Kapitel. 
Die Post= und Telegraphenverwaltung. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen sind für das gesamte 
Gebiet des deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten, 
nicht als Gewerbe, eingerichtet und verwaltet (Reichs-Verfassung Art. 48, 
Abs. 1) und dem freien Verkehr entzogen. Art. 49 der Reichs-Ver- 
fassung bestimmt daher, daß die Einnahmen des Post= und Telegraphen- 
wesens für das ganze Reich gemeinschaftlich sind, und daß die Aus- 
gaben aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten werden sowie 
daß die Ueberschüsse in die Reichskasse fließen. 
Unter dem Postregal wird der Inbegriff aller von den Reichs- 
postanstalten in Anspruch genommenen ausschließlichen Beförderungs- 
rechte verstanden (Sten. Bericht 1867 II, Anlage S. 29) und unter Posten 
im eigentlichen Sinne versteht man unter staatlichem Schutz und staat- 
licher Garantie stehende Institute zur regelmäßigen Beförderung von 
Briefen, Päckereien und Personen zwischen bestimmten Orten und um 
festgesetzte Taxen. (Motive 1867, S. 22.) 
Die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung steht 
dem Kaiser zu. 
Sämtliche Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den Kaiserlichen Anforderungen Folge zu leisten. Diese 
Verpflichtung muß im Diensteid enthalten sein. 
Die vom Kaiser bestellten Behörden (das sind: die Oberpost- 
direktoren, Oberposträte, Posträte, Postbauräte, Postinspektoren und 
Oberpostkassen-Rendanten) haben die Pflicht und das Recht, dafür zu 
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Be- 
triebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt 
und erhalten wird. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner die An- 
stellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den 
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden 
Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht 
für das ganze Gebiet des deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem
	        

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