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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 427 
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt 
sein. In letzterem Fall werden sie als chiffrierte Telegramme behandelt. 
Telegramme für die in See befindlichen Schiffe müssen in der Auf- 
schrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche 
Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. 
Die Weiterbeförderung der Telegramme. 
Die Weiterbeförderung der Telegramme über die Telegraphen= 
linie hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders durch die Post oder 
durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
Der Aufgeber hat die Art der Weiterbeförderung in einem Zu- 
satz zur Aufschrift anzugeben. 
Die Entrichtung der Gebühren. 
Sämtliche bekannten Gebühren sind bei der Aufgabe der Tele- 
gramme vom Aufgeber vorauszubezahlen. 
Vom Empfänger werden am Bestimmungsort erhoben: 
1. die Einzugsgebühren für nachzusendende Telegramme; 
2. eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren; 
3. die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalt vom 
Meere her beförderten Telegramme. 
Die Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher 
ausweist, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, 
solange es noch Zeit ist. 
Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabe- 
anstalt nach den Bestimmungen des § 24 der Telegraphenordnung zu 
erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden. Von dem 
Ersolge wird dem Aufgeber mittelst unfrankierten Briefes Kenntnis 
gegeben. 
8 Die Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort. 
Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der 
Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht 
ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
Dieselben werden, ihrer Ausschrift entsprechend, entweder nach der 
Wohnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt bezw. auf sonstige 
Weise weiterbefördert oder postlagernd oder telegraphenlagernd niedergelegt. 
Im weiteren können die angekommenen Telegramme den Em- 
pfängern mittelst Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen übermittelt werden. 
Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht 
mit tunlichster Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme 
und ihres Vorrangs.
	        

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