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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

428 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Behandlung unbestellbarer Telegramme. 
Das Erkenntnis, ob ein Telegramm undbestellbar ist, steht der 
Telegraphen-Bestimmungsanstalt zu. 
Diejenigen Telegramme, die durch die See-Telegraphenanstalt 
innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe (der Aufgabetag nicht ein- 
gerechnet) den Bestimmungsschiffen nicht haben übermittelt werden 
können, werden als unbestellbar zurückgelegt. 
Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der 
Unbestellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. 
Ein Telegramm, das von dem abtragenden Boten als unbestellbar 
zur Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. 
Die Gewährleistung der Telegraphen-Verwaltung. 
Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Uberkunft der 
Telegramme oder der Uberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter 
Zeit keinerlei Gewähr und hat Nachteile, welche durch Verlust, Ent- 
stellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt 
einzureichen. 
Jeder Anspruch auf Erstattung von Gebühren muß bei Verlust 
des Anrechts binnen zwei Monaten, vom Tag der Erhebung an ge- 
rechnet, geltend gemacht werden. 
Die Berichtigungstelegramme. 
Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können 
innerhalb einer Frist von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der 
Auflieferung oder der Ankunft der Telegramme folgt, auf telegraphi- 
schem Weg Auskunft verlangen oder Erläuterung geben, die sich auf 
dbas 90 der Ubermittlung befindliche oder bereits beförderte Telegramm 
eziehen. 
Abschriften von Telegrammen. 
Legitimierte Aufgeber, Empfänger oder deren ausweis- 
bare Bevollmächtigte können von ihren oder Telegrammen an sie gegen 
die bestehende Gebühr beglaubigte Abschriften verlangen, falls sie Ort 
und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vor- 
handen sind. 
Die Gebührenfreiheit der Telegramme. 
Vergleiche hiezu das Gesetz vom 16. Mai 1869 S. 377, betr. 
die Einführung von Telegraphenfreimarken. 
Auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen 
die Gebührenfreiheit: — 
1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten 
des Deutschen Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Witwen 
dieser Fürsten aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit er-
	        

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