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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 429 
streckt sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Auftrage 
der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den 
Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten zur 
Auflieserung gelangen; 
2. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrat 
während ihrer Abwesenheit in Berlin in Bundesratsangelegen- 
heiten ausgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten 
aus anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesrats- 
Angelegenheiten eingehen; 
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen 
Reichsdienstangelegenheiten; 
4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst- 
angelegenheiten; 
5. Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden des 
Deutschen Reichs, mit Einschluß der solche Behörden vertreten- 
den einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen Militär= und 
Marine= Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung 
auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienst- 
lichen Austrägen kommandierten Militärpersonen oder Beamten 
der Militär= und Marineverwaltung des Deutschen Reichs in 
reinen Militär= und Marine-Dienstangelegenheiten ausgehen 
oder an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet sind; 
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und 
Eisenbahnbeamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene 
Unglücksfälle und Betriebsstörungen. 
Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen rc. außer- 
dem gebührenfrei zu befördern sind, ist durch besondere Verein- 
barungen festgesetzt. (Verordnung vom 2. Juni 1877 § 1.) 
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die 
Telegraphierungsgebühren, nicht aber auf die baren Auslagen für 
Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus. 
Die baren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden ver- 
ordnungsmäßigen Bestimmungen entweder von den aufgebenden Per- 
sonen und Behörden oder von den Empfängern zu entrichten. 
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht. 
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abge- 
schlossenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, bleiben auf- 
recht erhalten. Im übrigen findet bei den nach dem Auslande ge- 
richteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke 
innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des Deutschen Reichstelegraphen- 
gebiets nicht statt. G 2.) 
Der strafrechtliche Schutz der Telegraphen= und Fernsprechleitungen. 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen- 
anstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser An-
	        

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