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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

430 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
stalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis von Einem Monat 
bis zu drei Jahren bestraft. (8 317.) 
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen-= 
anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung 
dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der 
Telegraphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, 
wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die 
Benutzung der Anstalt verhindern oder stören. (& 318.) 
Die Vorschriften der §§ 317 und 318 finden gleichmäßige An- 
wendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebs der zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Bahnpostanlagen. (§ 318a.) 
Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten 
wegen einer der in den §§ 315—318 bezeichneten Handlungen ver- 
urteilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im 
Eisenbahn= oder Telegraphendienst oder in bestimmten Zweigen dieser 
Dienste erklärt werden. (§ 319.) 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht 
sofort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung 
des Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisen- 
bahn= oder Telegraphendienst erklärt worden ist, wenn er sich nachher 
bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, so- 
wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die 
erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. (§ 320.) 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer 
im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem 
Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabdenkmäler, öffentliche Denkmäler, 
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in 
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt 
sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Ver- 
schönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt 
oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. (8 304.) 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine 
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein 
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise 
zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. (58 305.)
	        

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