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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

432 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
das von den Vereinspostverwaltungen unterhalten wird und zugleich 
das Schiedsgericht zu Erledigung von Streitigkeiten bildet. (Vertrag v. 
15. Juni 1897 S. 23 u. 26, 1898 S. 1103.) 
Dieses Bureau wird auch ferner die den internationalen Post- 
verkehr betreffenden dienstlichen Mitteilungen sammeln, zusammenstellen, 
veröffentlichen und verteilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der 
Beteiligten sich gutachtlich äußern, Anträgen auf Abänderung der 
Kongreßurkunden die geschäftliche Folge geben, angenommene Aende- 
rungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen 
und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins über- 
tragen werden. 
Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei 
Dritteln der Regierungen oder Verwaltungen werden, je nach der 
Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Be- 
vollmächtigten der vertragschließenden Länder oder einfache Konferenzen 
der Verwaltungen zusammentreten. 
Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten 
werden. 
Der Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. 
Zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel wurde am 
14. März 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 151) ein internationaler Vertrag 
abgeschlossen zwischen Amerika, Argentinien, Belgien, Brasilien, Costa- 
Nica, Dänemark, Domingo, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, 
Japan, Italien, Niederlande, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Persien, 
Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Schweden und Norwegen, 
Serbien, Türkei. 
Demselben sind am 26. November 1888 S. 292 die Britischen 
Kolonien und Besitzungen, Canada, Kap, Natal, Neufundland, Neuseeland, 
Neu-Südwales, Tasmanien, West-Australien und am 6. September 
1889 S. 194 Tunis beigetreten. (Vergl. auch Gesetz vom 21. November 1887 
S. 169 von 1888, Bekanntmachung vom 9. Mai 1897 Art. 34 S. 214.) 
—..— 
6. Kapitel. 
Das Fernsprechwesen. 
Wer den Anschluß an das Fernsprechnetz oder an eine 
öffentliche Fernsprechstelle seiner Sprechstelle wünscht, hat dies bei dem 
betreffenden Stadtsprechamt, in kleineren Orten bei dem zugehörigen 
Postamte mit Fernsprechvermittlung schriftlich und frankiert zu bean- 
tragen. Verlegung ist bei der Oberpostdirektion möglichst zeitig anzu- 
bringen. Den Anträgen ist die Genehmigung des Hauseigentümers 
zur Aufstellung von Gestängen rc. bezw. zur Einrichtung der Sprech-
	        

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