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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XIX. Abschnitt: Das Post- und Telegraphenwesen. 433 
stelle auf dem von dem Teilnehmer bewohnten oder zu beziehenden 
Hause gleichzeitig beizulegen. Solche Antragsformulare sind bei den 
Post= und Grrechämtern erhältlich. 
Die Verlegung eines Fernsprechanschlusses in den Anschlußbereich 
eines andern Fernsprechnetzes ist nicht zulässig. 
Die Teilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem 
Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäfts- 
räumen bis zu fünf Nebenstellen errichten und mit dem Haupt- 
anschlusse verbinden lassen. Vor der Inbetriebnahme ist dem Postamt, 
Telegraphenamt oder Stadtfernsprechamt Anzeige zu machen. Die Her- 
stellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Haupt- 
anschlusses befindlichen Nebenanschlüsse wird der Reichstelegraphen-Ver- 
waltung vorbehalten. 
Das Recht zur Benützung des Nebenanschlusses erlischt mit dem 
Recht zur Benützung des Hauptanschlusses. 
Im Fall mißbräuchlichen Gebrauchs oder wenn der 
Nebenanschuß den technischen Anforderungen nicht ent- 
spricht oder Schwierigkeiten bereitet, kann dieses Recht 
sogar entzogen werden. (Bekanntmachung vom 31. Januar 1900, 
Zentralbl. S. 23.) [Vergl. hiezu auch die Bekanntmachung vom 15. November 
1901, Zentralbl. S. 409, betr. Aenderung der Bestimmungen für die Fernsprech- 
Nebenanschlüsse.) 
Die Beförderung von Telegrammen. 
Auch Telegramme können den Fernsprechteilnehmern auf Ver- 
langen derselben durch den Fernsprecher übermittelt werden; ausge- 
nommen sind die chiffrierten Telegramme und die in fremder oder in 
verabredeter Sprache abgefaßten. 
Die zugesprochenen Telegramme werden dem Empfänger in einem 
verschlossenen Umschlag durch die Post übersendet. 
Die Dauer der Gespräche. 
Die einfache Dauer der Gespräche, die gegen Entrichtung der 
Einzelgebühren geführt werden, ist für den gesamten Verkehr auf drei 
Minuten festgesetzt. 
Die Ausdehnung des Gesprächs über sechs Minuten hinaus ist 
nur dann zulässig, wenn anderweite Gesprächsanmeldungen nicht vorliegen. 
Die Gebühren. 
Für den Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Pauschalgebühr 
oder eine Grundgebühr erhoben. Ebenso werden für die Benützung der 
Verbindungsanlagen zwischen verschiedenen Netzen oder Orten mit öffent- 
lichen Fernsprechstellen Gebühren erhoben. 
Vergleiche die Gebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 
(Zentralbl. S. 711), die Ausführungsbestimmungen hiezu vom 26. März 
1901 (Zentralbl. S. 242), welche am 28. Juni 1901 (Zentralbl. S. 235) 
Bock, Staatsrecht. 28 
 
	        

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