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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • 1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Das Verhältnis des Eisenbahnbetriebs in den Bundesstaaten zum Reich.
  • 3. Kapitel. Die Reichseisenbahnen.
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu anderen Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Beförderungs- und Haftpflicht der Eisenbahnen.
  • 6. Kapitel. Der Schutz der Eisenbahnen.
  • 7. Kapitel. Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen.
  • 8. Kapitel. Die Eisenbahnverträge.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XX. Abschnitt. 
Das Eisenbahnwesen. 
1. Kapitel. 
Die Eisenbahngesetzgebung. 
— 
Moorbehältlich der Bestimmung in Art. 46 der Reichs-Verfassung, 
awournach die Art. 42 bis 45 und Art. 46 Abs. 1 derselben auf 
Bayern nicht anwendbar sind, hat das Reich nach Art. 4 Ziff. 8 der 
Reichs-Verfassung das Recht der Beaufsichtigung und Gesetzgebung über 
das Eisenbahnwesen, soweit es im Interesse der Landesver- 
teidigung und des allgemeinen Verkehrs liegt. Dieses Recht 
erstreckt sich auf sämtliche Dampfbahnen, mögen sie Reichs-, Bundes- 
staats-, Privat-, Haupt= oder Nebenbahnen sein. 
Für das Eisenbahnwesen besteht nach Reichs-Verfassung Art. 8 
Ziff. 5 ein Bundesrats-Ausschuß. 
Vermöge des Beaufsichtigungsrechts hat das Reich dafür zu sorgen, 
daß die Eisenbahnverwaltungen (mit Ausnahme Bayerns) die Bahnen 
jederzeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande 
erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver- 
kehrsbedürfnis es erheischt. (Reichs-Verfassung Art. 43.) (Vergl. hierüber die 
Bundesrats-Verordnung vom 5. Juli 1892 S. 747 und vom 24. März 1897 S. 164, 
sowie vom 23. Mai 1898 S. 355.) 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 
1. daß auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs- 
Reglements eingeführt werden. 
In diesem Sinne sind erlassen worden: 
à) das Bahnpolizei-Reglement vom 30. November 1885 S. 289. 
Dieses ist nun ersetzt worden durch die Betriebsordnung 
für die Haupteisenbahnen vom 5. Juli 1892 S. 691, 
welche wiederum geändert worden ist und zwar durch Be- 
kanntmachung vom 24. März 1897 S. 161 die §8§ 13, 25, 
26, 34, 44, 51, 54, 60, 74, sowie durch Bekanntmachung
	        

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