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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • 1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Das Verhältnis des Eisenbahnbetriebs in den Bundesstaaten zum Reich.
  • 3. Kapitel. Die Reichseisenbahnen.
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu anderen Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Beförderungs- und Haftpflicht der Eisenbahnen.
  • 6. Kapitel. Der Schutz der Eisenbahnen.
  • 7. Kapitel. Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen.
  • 8. Kapitel. Die Eisenbahnverträge.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

1862 Antrag auf Streichung aller Mehrkosten der Heeresreform. 451 
die Verständigung herbeigeführt war, und während dieser Zeit 
ruhte die Frage vollständig, sowohl im Hause als auch in 
der Budgetcommission. Dann aber fiel die Entscheidung ganz 
und gar im radicalen Sinne. Es zeigte sich, daß in jeder 
der beiden Parteien nur Ein Mitglied bei jener vermittelnden 
Ansicht blieb, alle andern die gänzliche Streichung der Kosten 
der Heeresreform beschlossen. Die Erklärung des Ministeriums, 
daß man weitere zwei Millionen im Militärbudget erspart 
habe, und deshalb jetzt auf die Steuerzuschläge von 1859 
verzichten könne, machte keinen Eindruck mehr. Anfang August 
begann die Budgetcommission die Berathung des Militär- 
etats, verfügte gleich in der ersten Sitzung die Übertragung 
der Kosten der Heeresreform in das Extraordinarium, wieder- 
holte dann jenen mehr als zweifelhaften Satz, daß die Reform 
mit dem Gesetze vom 3. September 1814 im Widerspruche 
stehe, folglich als gesetzmäßig nicht anzuerkennen sei, und ge- 
langte so am 22. August zum Antrage, alle Mehrausgaben 
für die Reform zu streichen und es der Regierung zu über- 
lassen, welche Wege sie einschlagen wolle, um den Zustand 
der Armee wieder auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. 
Ebenso gründlich war dann am 29. August der Antrag der 
Marine-Commission auf vollständige Verwerfung des von der 
Regierung eingebrachten Planes zur Schaffung einer Kriegs- 
flotte, weil es dafür an bereiten Geldmitteln fehle. Endlich 
kam einige Tage später die Budgetcommission über den Militär- 
etat für 1863 zu demselben Beschluß wie vorher über jenen 
des laufenden Jahres. 
Am 11. September trat darauf das Haus in eine sieben- 
tägige Verhandlung ein, wie sie der Landtag seit seinem Ur- 
sprunge noch nicht gesehen hatte. Alle rednerischen Kräfte 
29.
	        

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