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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • 1. Kapitel. Die Eisenbahngesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Das Verhältnis des Eisenbahnbetriebs in den Bundesstaaten zum Reich.
  • 3. Kapitel. Die Reichseisenbahnen.
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu anderen Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Beförderungs- und Haftpflicht der Eisenbahnen.
  • 6. Kapitel. Der Schutz der Eisenbahnen.
  • 7. Kapitel. Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen.
  • 8. Kapitel. Die Eisenbahnverträge.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 437 
vom 13. Juli 1897 S. 601, vom 23. Mai 1898 S. 356 
und vom 15. Mai 1903 S. 219; siehe auch Bekannt- 
machung vom 25. März 1882 Zentralblatt S. 123, be- 
treffend die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern; 
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den 
Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, 
Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem 
Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender Tarif, 
und zwar zunächst tunlichst der Einpfennigtarif eingeführt 
werde. 
Was das Kontrollrecht anbelangt, so ist zu bemerken, daß der 
Gedanke der ist, daß der Ausschuß des Bundesrats, welcher nach Art. 8 
des Entwurfs für das Eisenbahnwesen existiert, durch diese Bestimmung 
die Befugnis erhält, von den Tarifen Kenntnis zu nehmen und mit 
der Tendenz, welche im weiteren Verlaufe des Art. 42 ausgedrückt ist, 
wenn es ihm geeignet scheint, die beteiligten Regierungen zu einer Ein- 
wirkung, soweit sie ihnen gesetzlich zusteht, auf ihre Eisenbahnen im 
Sinne des Art. 42 zu veranlassen. (Sten. Bericht 1867, S. 507.) 
Bezüglich der württembergischen Eisenbahnen wurde nach Ziff. 2 
des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 zu Art. 45 
der Reichs-Verfassung anerkannt, daß auf den württembergischen Eisen- 
bahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle 
in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen 
von Verkehren zum Einpfennigsatz befördert werden können. (Neichs- 
Verfassung Art. 45.) 
Seit 1. Januar 1890 werden übrigens die genannten Rohmateria- 
lien bei Entfernungen von über 10 Kilometer zum Einpfennigsatz, näm- 
lich 2,2 Pfg., Kohlen und Koaks sogar bei Entfernungen von mehr 
als 350 Kilometer mit einer Anstoßtaxe von 1,5 Pfg. für 1 Kilometer 
befördert. 
Was das Gesetzgebungsrecht des Reiches anbelangt, so schreibt 
die Reichs-Verfassung in Art. 41 Abs. 1 und 2 vor, daß Eisenbahnen, 
welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse 
des gemeinsamen Verkehrs nach dem Ermessen der gesetzgebenden Fak- 
toren des Reichs (Sien. Bericht 1867, Anl.-Bd. S. 20) für notwendig er- 
achtet werden, kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch 
der Bundesglieder (auch Bayerns), deren Gebiet die Eisenbahnen durch- 
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs 
angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und 
mit dem Expropriationsrecht ausgestattet werden können, und daß jede 
bestehende Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die 
  
  
 
	        

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