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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXII. Abschnitt. 
Die Reichssprache. 
- die Reichssprache bestehen folgende Vorschriften: 
“ Ueber die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll in 
deutscher Sprache ausgenommen werden. (B. G.-B. § 2240.) 
Sind sämtliche mitwirkende Personen ihrer Versicherung nach 
der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die Zu- 
ziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich. 
Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß das Proto- 
koll in der fremden Sprache ausgenommen werden und die Erklärung 
des Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie die 
Versicherung der mitwirkenden Personen, daß sie der fremden Sprache 
mächtig seien, enthalten. Eine deutsche Uebersetzung soll als Anlage 
beigefügt werden. (B. G.-B. 8 2245.) 
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden: vor 
einem Richter oder vor einem Notar. (B. G.-B. § 231 Abf. 1.) 
Erklärt ein Beteiligter, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig 
sei, so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen 
werden. Der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der 
Richter oder der Notar der Sprache, in der sich der Beteiligte erklärt, 
mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn 
der Beteiligte darauf verzichtet. 
Das Protokoll muß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen 
Beteiligten durch den Dolmetscher, oder wenn ein Dolmetscher nicht 
zugezogen worden ist, durch den Richter oder den Notar in der frem- 
den Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß 
dies geschehen ist. 
Im Protokoll muß festgestellt werden, daß der Beteiligte der 
deutschen Sprache nicht mächtig ist. 
Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben. 
Eine Beurkundung ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil den 
 
	        

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