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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

482 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen 
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter 
Ziffer VII erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Er- 
wägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern 
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Beratung der Bayerischen 
Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, 
bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes 
der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung 
zu bringen. 
Auch der Abschluß von Auslieferungsverträgen direkt mit dem 
Ausland ist von den Bundesstaaten als eigenes Recht mehrfach aus- 
geübt worden. 
Im Gesandtschaftswesen unterscheidet man zwischen aktivem und 
passivem Gesandtschaftsrecht und zwar versteht man unter ersterem die 
Abordnung eines Gesandten seitens der politisch unabhängigen Staaten- 
vereinigungen, sowie der zu dem Souverain eines andern Landes in 
einem Lehens-, Schutz= oder sonstigen politischen Gemeinschaftsverhältnis 
stehenden Länder und unter letzterem das Recht, Gesandte anzunehmen. 
2. Kapitel. 
Die Rangstufen von Gesandten. 
Nach den Festsetzungen des Wiener Kongresses vom 19. März 1815 
und des Aachener Kongresses vom 21. November 1818 sind folgende 
4 Rangstufen der ständigen Gesandtschaften anerkannt worden: 
1. die Botschafter oder Großbotschafter, sowie die päpstlichen Legaten 
und Nunzien; 
2. die eigentlichen Gesandten oder sogenannten bevollmächtigten 
Minister, sowie die päpstlichen Internunzien; 
3. die Ministerresidenten; 
4. die Geschäftsträger; 
sodann bestehen noch: 
5. die sogenannten unständigen Gesandten und Kommissarien. 
I. Die Botschafter. 
Die Botschafter sind sowohl hinsichtlich ihrer Amtsbefugnisse, 
sowie auch hinsichtlich ihrer Person, Stellvertreter ihrer Souveräns. 
Sie können deshalb wegen ihrer Amtshandlungen nicht nur bei der 
Regierung, sondern auch bei dem Souverän selbst Zulassung verlangen; 
sie sind also mit vollkommenem Repräsentiocharakter ausgestattet. Auch 
genießen dieselben im allgemeinen diejenigen Ehrenauszeichnungen, welche 
ihrem Souverän im Falle seiner persönlichen Anwesenheit erwiesen 
werden würden.
	        

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