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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

484 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
V. Die unständigen Gesandten und Kommissarien. 
Dieselben sind entweder geheime oder öffentliche Agenten, oder 
vom Minister der auswäriigen Angelegenheiten mit besonderen Missionen 
beauftragte Personen. 
Deren Ernennung erfolgt durch den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
3. Kapitel. 
Die Anstellung der Gesandten. 
Die Zulassung und Anstellung der Gesandten ist an 
folgende Voraussetzungen geknüpft: es können selbstverständlich nur 
männliche Personen zugelassen werden; auch müssen die Gesandten 
deutsche Reichsangehörige sein. Dagegen kommt es auf Geburts- und 
Standesverhältnisse absolut nicht an. 
Was das Ernennungs= bezw. Wahlrecht anbelangt, so 
steht dasselbe und die Titulatur dem absendenden Souverän zu; es ist 
jedoch gegenseitiger Ulus, daß der fremde Souverän vorher befragt 
wird, ob ihm der vorgeschlagene Gesandte genehm ist oder nicht. 
In der Regel wird für einen Staat oder eine Union nur ein 
Gesandter ernannt. 
Die Verweigerung bezw. Zurückweisung steht dem frem- 
den Souverän zu. 
Die Ernennung der Botschafter, der Gesandten und der Minister- 
residenten erfolgt durch den Kaiser. 
Die Ernennung der Geschäftsträger und der unständigen Ge- 
sandten und Kommissarien erfolgt durch den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
  
4. Kapitel. 
Die Legitimation der Gesandten. 
Dieselbe erfolgt herkömmlich: 
1. durch vorherige Anzeige der Ernennung bei der fremden Regie- 
rung mit dem Ersuchen um Erteilung der erforderlichen Pässe 
bezw. im Kriegsfall des Geleitsbriefes für sich und seine Fa- 
milie und sein gesamtes Personal; 
durch ein sogen. Beglaubigungsschreiben (Cretitive, Bestallungs- 
urkunde). In diesem Schreiben ist in der Regel der Grund 
der Gesandtschaft und der Gesandte näher bezeichnet und darin 
ersucht, dem Gesandten freundliche Aufnahme und seinen Er- 
klärungen Glauben zuzuerkennen. 
—
	        

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