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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXVII. Abschnitt: Das Gesandtschaftswesen. 485 
Die Legitimierung der Legaten und Nunzien des Papstes erfolgt 
durch Bullen. 
Außerdem erhält der Gesandte eine schriftliche General= (unbe- 
schränkte oder allgemeine) oder eine Spezial= (beschränkte oder besondere) 
Vollmacht, in welcher sein Kompetenzbereich und sein Verhalten be- 
zeichnet sind. 
Endlich wird er mit einer Instruktion und einem sogen. doppelten 
Schlüssel zur Führung bezw. Uebersetzung der Korrespondenz, d. h. der 
sogen. geheimen oder Chiffrenschrift versehen. " 
  
5. Kapitel. 
Die Aufgabe der Gesandten. 
Die Gesandten sind im allgemeinen das Kommunikationsorgan 
der beteiligten Souveräne und demgemäß dazu berufen, die Unterhaltung 
des völkerrechtlichen Verkehrs der beteiligten Staaten zu pflegen und 
die politischen Beziehungen zu vermitteln, in denen die verbündeten 
Regierungen zum deutschen bezw. fremden Hofe stehen; sie haben also 
jedenfalls das Interesse des deutschen Kaisers und der deutschen Sou- 
veräne und der Reichsangehörigen nach Völkerrecht oder vereinbartem 
Recht zu wahren, zu fördern und zu vertreten und hierüber Bericht 
zu erstatten, sowie gegenüber den Reichsangehörigen das jeweils geltende 
diesbezügliche heimatliche Recht durchzuführen. Ihre Tätigkeit beruht 
auf der in ihrer Vollmachtsurkunde enthaltenen Weisungen und auf 
geheimer Instruktion. 
Die Vertreter des deutschen Reiches beim Papst haben nicht wie 
die andern Gesandten eigentlich diplomatische Verhandlungen zu führen, 
sondern hauptsächlich nur die Sicherung gegenseitigen Vertrauens und 
Verständnisses in Bezug auf solche Angelegenheiten herbeizuführen und 
zu erhalten, in denen sich die Aufgaben und Interessen des Reiches 
oder seiner Bundesmitglieder oder seiner Angehörigen mit denen der 
Kirche berühren und um üherhaupt ein vertrauensvolles Zusammen- 
wirken zwischen Staat und Kirche zu sichern. 
Nach den bestehenden Gesetzen sind sie befugt: 
als Zustellungsbeamter zu funktionieren (C.-Proz., O. § 199), 
öffentliche Urkunden zu beglaubigen (C.-Proz.-O. § 338 Abs. 2), 
Reisepässe auszustellen (§ 6 Abs. 2 des Ges. vom 12. Okt. 1867 S. 33), 
als Standesbeamter zu funktionieren (Gesetz vom 4. Mai 1870 
* 14 S. 519). 
Des Ferneren bestimmt das Gesetz vom 1. Mai 1878 Seite 89 
in § 2, daß zur Annahme der Echtbeit einer Urkunde, die als don 
einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffent- 
licher Glaubigung versehenen Person des Landes ausgestellt oder auf-
	        

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