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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

486 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
genommen, sich darstellt, die Legalisation durch einen Gesandten des 
Reichs genügt. 
Die Verletzung des Gehorsams oder der Treue wird nach Maß- 
gabe des § 24 u. 25 des Beamtengesetzes vom 31. März 1873 S. 65 
und § 353 a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs bestraft, welche lauten: 
Jeder Reiche beamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen 
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das 
von ihm verwaltete Amt in Folge Umbildung der Reichsbehörden 
aufhört. (§ 24 des Beamten-Ges.) 
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserl. 
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung 
des gesetzli ben Wartegelds einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 
der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzleramts, der Chef 
der Kaiserlichen Admiralität, der Staatssekretär im Auswärtigen 
Amte, die Direktoren und Abteilungschefs im Reichskanzleramte 
und in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie im Auswärtigen 
Amte und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etats- 
mäßigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Militär= und 
Marine-Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich 
der Konsuln. (§ 25 des Beamten-Gesetzes.) 
Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark wird 
bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere 
Strafe verwirkt ist, der mit einer auswärtigen Mission betraute 
Beamte, welcher den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich erteilten 
Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht, 
seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, 
demselben erdichtete oder entstellte Tatsachen berichtet. (s 353a Abs. 2 
des Strafgesetzbuchs.) 
  
6. Kapitel. 
Die persönliche Rechtstellung der Gesandten. 
Die Gesandten sind kaiserliche Beamte und deshalb dem Beamten- 
gesetz vom 31. März 1873 Seite 61 unterstellt. 
Sie genießen an ihrem Sitze: 
1. einen strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen und Verletzungen 
(sogenannte persönliche Unverletzbarkeit), sowohl für ihre Person, 
Familie und Angehörigen, soweit sie sich bei ihm befinden, als 
für sein ganzes Personal, wie auch in Ansehung derjenigen Sachen, 
welche zu seiner Geschäftsführung und Repräsentation gehören; 
2. das Recht der sogenannten Exterritorialität im Sinne der 8§ 18—20 
des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichsgesetzbl. von 1898 S. 374) und 
des § 15 der Zivilprozeßordnung. (Reichsgesetzbl. von 1898 S. 412.) 
Sie sind daher der Zivil= und der Strafgerichte barkeit sowie 
der Polizeigewalt des fremden Staats nicht unterworfen.
	        

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