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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXVII. Abschnitt: Das Gesandtschaftswesen. 487 
3. Quartierfreiheit und es können deshalb die Lokale der Gesandt- 
schaften polizeilich nicht durchgesucht werden; 
. das Recht der Privatreligionsübung; 
. das Druckereirecht; 
4.#das Recht der Abgabenfreiheit und zwar sowohl hinsichtlich der 
direkten als auch der indirekten Abgaben mit Ausnahme ihrer 
privaten Grundstücke, sowie der Abgaben an Chaussee-, Wege-, 
Fähr= und Brückengeldern, sowie dem Briesporto, ebenso der 
Abgaben von der Betreibung eines Handels oder Gewerbes. 
Vergleiche hiezu die Bekenntmachung vom 20. November 1902 
Zentralbl. Seite 409, betreffend den Zolltarif der Anzugsgüter 2c. 
der bei dem deutschen Reiche beglaubigten Botschafter, Gesandten, 
Ministerresidenten, Räte, Legationssekretäre und Attaches. 
. Das sogenannte Gesandtschaftsceremoniell in Beziehung auf 
Empfänge, Audienzen, Visiten u. s. w. 
Dasselbe bestimmt sich je nach den bei den beteiligten Höfen be- 
stehenden Gewohnheiten. 
Bezüglich der Gehalts= und Pensionsverhältnisse kommt die Konsular- 
verordnung vom 23. April 1879 Seite 127 und 7. Februar 1881 
Seite 27, sowie die §§ 25, 35, 40 und 51 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873 Seite 65 zur Anwendung. 
In Betreff der Tagegelder des Urlaubs und der Stellvertretung 
s. Gesetz vom 8. November 1867 § 6 S. 138, Verordnung vom 23. April 
18719 S. 127 u. 134 und Verordnung vom 17. August 1894 S. 518. 
o 
H 
— —— —„— 
7. Kapitel. 
Das Gefolge der Gesandten. 
Hierunter sind begriffen: 
1. alles Dienstpersonal der Gesandtschaft; 
2. seine Gemahlin und Angehörigen, die sich bei ihm befinden. 
Sie alle genießen das Exterritorialitätsrecht und das Recht der 
Unverletzbarkeit. 
Zu der Klasse 1 gehören insbesondere: 
die (Botschafts= und Gesandtschafts-) Sekretäre und Näte, 
die Attaches, Dollmetscher und Uebersetzer, 
die Gesandtschaftskanzler, 
die Kanzleidirektoren, Kanzlisten, Schreiber, Kommis, Praktikanten, 
Fouriere, Herolde, Zahlmeister, die Staats- oder Kabinets- und 
die Feld= oder Armee Kouriere oder Eilboten, Kanzleidiener, 
die Pre diger, Aerzte, 
die Kavaliere, Pagen, Edelknaben, Marschälle und Stallmeister.
	        

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