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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

488 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Zu der Klasse 2 gehoͤren: 
Prioatangestellte wie Aerzte, Sekretäre, Hauslehrer, Hausoffizianten 
(Haushofmeister, Stallmeister, Bereiter, Kammerdiener, Keller- 
nehes, Tursteher Liorée-Diener, Läufer, Köche, Kutscher, Stall- 
echte 2c.). 
  
8. Kapitel. 
r Die Dauer der Gesandtschaft. 
Die Tätigkeit der Gesandtschaften ist entweder eine ständige oder 
eine unständige, je nachdem die Bestellung der Gesarptschaft für immer 
oder nur vorübergehend zu speziellen Zwecken erfolgt ist. Sie wird 
unterbrochen in der Regel durch Mißhelligkeit unter den beiden Mächten 
oder durch eingetretene sonstige politische Ereignisse wie z. B. Revolution, 
Regierungswechsel, ausbrechenden Krieg, Abweisung seitens des Empfangs- 
staates oder aus sonstigen Ursachen oder kann sie in regelmäßiger Weise 
erlöschen durch Ablauf der bestimmten Dauer, Widerruf 2c. Wird die 
Abberufung eines Gesandten angeordnet, so hat dieser das Abberufungs= 
schreiben (das sogenannte Rappellschreiben, Recreditiv) und die von ihm 
abgegebenen Pässe von dem Empfangsstaat zurückzuverlangen. In der 
Regel wird ihm dann auch noch ein die Beglaubigung aufhebendes 
Amwortschreiben ausgefertigt und eingehändigt. 
In jedem Falle muß der fremde Staat die Unverletzlichkeit des 
Gesandten, seines Personals, seiner Angehörigen und des Vermögens 
desselben so lange achten, bis der Abzug erfolgt oder die denselben be- 
stimmte Frist abgelaufen ist. 
  
9. Kapitel. 
Das Aussichtsrecht über die Gesandtschaften. 
Dieses Aufsichtsrecht steht dem Kaiser zu uu####m ν 
doch ist in Art. 8 der Reichs-Verfassung ein besonderer Ausschuß für 
auswärtige Angelegenheiten beim Bundesrat bestellt. 
Dieser Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten der Königreiche 
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei vom Zundesrat alljährlich 
zu wählenden Bevollmächtigten Anderer Bundesstaaten und es führt in 
demselben Bayern den Vorsitz. 
–.. — —— —
	        

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