Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Kompetenz der Konsuln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die gegenseitige Anerkennung und Zulassung und deren Dauer.
  • 3. Kapitel. Die persönliche Rechtsstellung der Konsuln.
  • 4. Kapitel. Die Kompetenz der Konsuln.
  • 5. Kapitel. Die Konsulargerichtsbarkeit.
  • 6. Kapitel. Die Rangstufen der Konsuln.
  • 7. Kapitel. Die deutschen Konsulate im Auslande.
  • 8. Kapitel. Die Konsularverträge.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 493 
Urkunden mit öffentlichem Glauben auszufertigen und die Echt- 
heit von Urkunden und Unterschriften zu beglaubigen (§ 14—17 
des Konsf.-Ges., § 380 u. 438 der Ziv.-Pr.-Ordn. und § 2 des Gesetzes 
vom 1. Mai 1878 S. 89, sowie Wechselordnung § 85), sowie Pässe aus- 
zustellen und zu visieren (8 25 des Kons.-Ges.); 
.Vernehmung und Vereidigung von Zeugen kraft besonderer Er- 
mächtigung (5 20 des Kons.-Ges.); 
. auf Ersuchen der Behörde eines Bundesstaats als Zustellungs- 
beamter zu funktionieren (§ 19 des Kons.-Ges. und § 199 u. 202 der 
Zivilprozeß-Ordnung); 
Schiedsrichteramt auszuüben (§ 21 u. 37 des Kons.-Ges. und Bundesrats- 
Verordnung vom 28. Januar 1898 §§ 2, 5, 7, 9 S. 39; Handelsgesetz- 
buch 88 530, 547, 685); 
die Führung des Verzeichnisses (der Matrikel) der Reichsange- 
hörigen und Schutzgenossen (8 12 des Kons.-Ges. und §21 des Gesetzes 
vom 1. Juni 1870). Hiebei wird bemerkt, daß ein Zwang zur 
Imatrikulierung nicht besteht und daß überdies eventuelle Ein- 
tragung der Beteiligten, auf Verlangen ein Matrikel= oder Schutz- 
schein oder Patent für ein Kalenderjahr auszustellen ist; 
die Polizeigewalt über deutsche Handelsschiffe, insbesondere Auf- 
sicht über Einhaltung der gesundheits= und sicherheitspolizeilichen 
Vorschriften, sowie der Vorschriften betreffend das Flaggenrecht 
und endlich die Entgegennahme der Meldungen der Kapitäne 
(Kons-Ges. 8§ 78, 25, 30, 31, 33, 37; Kons.-Gerichtsbarkeits-Ges. 88 4, 
6 u. 8; das Paßgesetz vom 12. Oktobec 1867; Verfügung v. 15. November 
1880 Zentralbl. S. 804; Verordnung vom 25. März 1880 S. 181, vom 
28. Juli 1880 S. 183 und Gesetz vom 22. Juni 1899 S. 319); 
als Seemannsamt zu funktionieren. Als solches sind sie an 
Hafenplätzen befugt, die Verklarungen aufzunehmen und bei 
Schiffsunfällen (Gesetz vom 27. Juli 1877 § 15 S. 552) die erforder- 
lichen Bergungs= und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu 
überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei auf Antrag 
des Schiffsführers die Dispache aufzumachen (§& 5 der Seemanns- 
ordnung; § 12 des Gesetzes vom 22 Juni 1899 S. 322; §36 des Kons-Ges.); 
die Konsulate bilden für die Schiffe der Handelsmarine im 
Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde (8 32 des Kons.-Ges.): 
Gewährung von Unterstützung an hilfsbedürftige Deutsche, event. 
durch Requisition deutscher Kriegsschiffe (§ 226—29 des Kons.-Ges.); 
den deutschen Kriegsschiffen in ihrem Amtsbezirk den erforder- 
lichen Beistand und Unterstützung zu gewähren (8§ 15 des Ges. 
vom 27. Juli 1877), namentlich in Hinsicht auf Wiederhabhaft- 
werden von Desertierten der Mannschaften der Kriegs= und 
Handelsmarine. (§ 28 u. 34 des Konfs.-Ges.) 
Andererseits haben die Konsuln zum Schutze der von ihnen dienst- 
lich zu vertretenden Interessen den Beistand der Befehlshaber der Kriegs- 
schiffe 
in Anspruch zu nehmen. (8 29 des Kons.-Ges.) 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.