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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Konsulargerichtsbarkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die gegenseitige Anerkennung und Zulassung und deren Dauer.
  • 3. Kapitel. Die persönliche Rechtsstellung der Konsuln.
  • 4. Kapitel. Die Kompetenz der Konsuln.
  • 5. Kapitel. Die Konsulargerichtsbarkeit.
  • 6. Kapitel. Die Rangstufen der Konsuln.
  • 7. Kapitel. Die deutschen Konsulate im Auslande.
  • 8. Kapitel. Die Konsularverträge.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 501 
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat 
auch die Beweismittel anzugeben. (8 58.) 
Die Vorschrift des § 232 der Strafprozeßordnung findet auch 
dann Anwendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu er- 
wartende Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt. (6 59.) 
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne 
* durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu 
ein. (8 60.) 
In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesent- 
lichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen. (§ 61.) 
In den Fällen der §§ 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt 
die Frist zwei Wochen. (8 62.) 
Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist, 
sosern eine Verurteilung auf Grund des § 361 Nr. 3 bis 8 des Straf- 
gesetzbuchs erfolgt oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und 
Einziehung erkannt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Im übrigen findet in Strafsachen gegen die Urteile des Konsular- 
gerichts das Rechtsmittel der Berufung statt. (8 63.) 
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die 
Vorschrift des § 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung. 
In den Fällen des § 353 der Strasprozeßordnung ist der Konsul 
zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidungen 
befugt. (8 64.) 
Die der Staatsanwalt zustehenden Rechtsmittel können gegen 
die Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt 
werden. (§8 65.) 
In den Fällen der §§ 353, 355, 358, 360 der Strasprozeß- 
ordnung beträgt die Frist zwei Wochen. (8 66.) 
Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den 
Nebenkläger im Falle des § 439 der Strafprozeßordnung mit der Be- 
kanntmachung der Entscheidung an den Beschuldigten. (6 67.) 
Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Recht- 
fertigung der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn 
die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. 
Die Protokolle über diese Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte 
zu übersenden. Die Vorschriften des § 223 und des § 250 Absl. 2 
der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. (8 68.) 
Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Be- 
rufungsgericht erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht 
versehenen Verteidiger vertreten lassen. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen An- 
spruch auf Anwesenheit. 
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese 
auch dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte, noch ein Ver- 
treter für ihn erschienen ist. (8 69.)
	        

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