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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 27 
3. Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
4. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- 
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres 
zu Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
1. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
2. Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kon- 
tingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) 
zu bestimmen. 
3. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und 
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisat'oh und 
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mann- 
schaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten 
wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch In- 
spektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen 
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
4. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
teilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des 
Reichsheeres anzuordnen. (Sten. Ber. 1867 I, S. 615). 
5. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration. 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen 
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die 
Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den 
Art. 8, Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, 
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen. 
Artikel 64. 
1. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid 
aufzunehmen. 
2. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere 
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs- 
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben er- 
nannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den 
Generalstellungen versehenen Offizieren innerhalb des Kontingents ist die 
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig 
zu machen. 
3. Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beför- 
derung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, 
oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren 
aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
	        

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