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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXX. Köschnitt. 
Die gegenseitige Rechtshilfe. 
Na Artikel 3 der Reichs-Verfassung bestimmt, daß für ganz Deutsch- 
land ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung bestehe, daß 
der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat 
als Inländer zu behandeln und demgemäß auch in Betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln sei. 
Dasselbe gilt selbstverständlich auch gegenüber denjenigen, welchen 
zwar nicht die Angehörigkeit zu einem Bundesstaat, aber doch bloße 
Reichsangehörigkeit zusteht. 
In diesem Sinne ist schon in der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes und nun auch in Art. 4 Ziff. 11 der Reichs-Verfassung be- 
stimmt, daß der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung 
derselben unterliegen: 
die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivilsachen 
und die Erledigung von Requisitionen überhaupt. 
Im Verfolg dieser Bestimmung erging das Gesetz vom 21. Juni 1869 
S. 305 betr. die Gewährung der Rechtshilfe. 
Der Abschnitt 1 desselben behandelt die Rechtshilfe in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bestimmt in § 1, daß 
die Gerichte des Bundesgebiets sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
gegenseitig Rechtshilfe zu leisten haben. Hiebei mache es keinen Unter- 
schied, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundesstaat 
oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören. 
Das ersuchte Gericht dürfe die Rechtshilfe selbst dann nicht ver- 
weigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für 
begründet hält. Die Rechtshilfe wird auf Requisition von Gericht zu 
Gericht gebührenfrei geleistet, soweit nicht im Gesetz ausdrücklich Aus- 
nahmen statuiert sind. 
Die gleichen Grundsätze gelten auch bezüglich der 
Rechtshilfe in Strafsachen. 
— 
  
  
  
 
	        

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