Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

516 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Exekutionen erfolgen nach den am Orte der Vollstreckung geltenden 
Vorschriften. In allen Fällen (Zivil= und Strafsachen) findet Rechts- 
hilfe nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Handlung nicht 
zu dem Geschäftskreis des ersuchten Gerichts gehört oder wenn eine 
Handlung des Gerichts einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, 
deren Vornahme nach dem für dieses geltenden Recht verboten ist. 
(§ 20 und 37.) 
Ueber die Zulässigkeit und Einwendungen über die Zulässigkeit 
der Rechtshilfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben 
wird ausschließlich von den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte 
Gericht angehört, im geordneten Instanzenzug entschieden. (6 38 und 7.) 
Diese Vorschriften sind im 13. Teil des 1898 S. 401 neu 
publizierten Gerichtsverfassungsgesetzes ebenfalls neu ausgesprochen be- 
züglich der Angelegenheit der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. Hin- 
sichtlich derjenigen Angelegenheiten, die nicht hierunter fallen und bei 
Requisition von Gerichten an nicht richterliche Behörden (z. B. an die 
Staatsanwaltschaften) ist noch das Gesetz vom 21. Juni 1869 maß- 
gebend. Die §§ 13—18 des Gesetzes sind durch das Einführungsgesetz 
§ 3 Abs. 2 der Konkursordnung von 1877 S. 390 aufgehoben worden. 
Im einzelnen sind hier folgende Vorschriften hervorzuheben: 
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
in Strassachen Rechtshilfe zu leisten. (5 157 und Gesetz vom 17. Mai 
1898 S. 189.) 
Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, 
in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. (§ 158.) 
Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. 
Das Ersuchen eines nicht im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichts 
ist jedoch abzulehnen, wenn dem ersuchten Gericht die örtliche Zuständig- 
keit mangelt, oder vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er- 
suchten Gerichts verboten ist. (§ 159.) 
Die Herbeiführung der zum Zwecke der Vollstreckungen, Ladungen 
und Zustellung erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorschrist der 
Prozeßordnungen ohne Rücksicht darauf, ob die Handlungen in dem 
Bundesstaate, welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem 
anderen Bundesstaate vorzunehmen sind. (6 161.) 
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsschreiber können wegen 
Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung 
des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen 
Bezirke der Auftrag ausgeführt werden soll. Der von dem Gerichts- 
schreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauf- 
tragt. (6 162.) 
Eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer von 6 Wochen nicht über- 
steigt, ist in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken, in welchem der 
Verurteilte sich befindet. (§ 163.) 
Im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundes-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.