Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

520 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
daß der Partei von dem Gerichtsschreiber eine Frist zum Nachweise 
der Zustellung bestimmt werde. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist 
ist das Zeugnis über die Rechtskraft zu erteilen. (6 706.) 
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen 
zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, welchem 
derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vater- 
landes nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechsel- 
verbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen 
des Inlandes wechselfähig ist. (6 84 der Wechselordn. v. 5. Juni 18609 S. 398.) 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten 
Wechsels, sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung 
werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Erklärung 
erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechsel- 
erklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, 
daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand 
gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel 
gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben BWechsel- 
erklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im 
Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen 
der inländischen Gesetzgebung entsprechen. (68 85 S. 398.) 
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen 
Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden 
Handlungen entscheidet das dort geltende Recht. (§ 86 S. 398.) 
Insoweit es sich um Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und in Strafsachen der besonderen Gerichte handelt, nämlich um 
§ 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes, welcher lautet: 
Als besondere Gerichte sind zugelassen: 
1. die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts= und Elb- 
Zollgerichte; 
2. agrarische Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Real- 
lasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, guts- 
herrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt; 
3. Gemeindegerichte, insoweit denselben die Entscheidung über 
vermögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld- 
oder Geldeswert die Summe von 60 Mark nicht übersteigt, 
jedoch mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeinde- 
gerichte innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl 
dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordent- 
lichen Rechtsweg zusteht, und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeinde- 
gerichts, als Kläger oder Beklagter, nur Personen unterworfen 
werden dürfen, welche in der Gemeinde den Wohnsitz, eine 
Niederlassung oder im Sinne der 8§ 16, 20 der Zioilprozeß- 
ordnung den Aufenthalt haben; 
4. Gewerbegerichte,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment