Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXI. Abschnitt. 
Das bürgerliche Recht. 
J. Betreff der Kompetenz des Reiches hinsichtlich des bürgerlichen 
Rechts bestimmte die Reichs-Verfassung in Art. 4 Ziff. 13, daß 
dem Reiche nur die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, 
das Handels= und Wechselrecht zustehe. In Anbetracht jedoch der Ent- 
wicklung des Einheitsgedankens wurden in den Jahren 1867 (Sten. Bericht 
S. 234), 1871, 1872 und 1873 im Reichstag Anträge auf Erweiterung 
der Reichskompetenz gestellt und angenommen. Der Bundesrat stimmte 
diesen Anträgen zu und am 13. Dezember 1873, S. 379, erging das 
Gesetz betreffend die Abänderung der cit. Ziff. 13 dahin, daß das ge- 
samte bürgerliche Recht der Reichsgesetzgebung und Beaussichtigung 
seitens des Reiches unterliege. 
Die Regierung setzte in der Folge eine besondere Kommission zur 
Ausarbeitung eines allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein und am 
18. August 1896, S. 195, wurde das Bürgerliche Gesetzbuch als 
Reichsgesetz erlassen, das das gesamte bürgerliche Recht behandelt. 
Ausgenommen wurde das Wechselrecht und das Handelsrecht. An 
Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches ist indessen am 10. Mai 1897, 
S. 437, ein neues sich an das Bürgerliche Gesetzbuch anschließendes 
Handelsgesetzbuch ergangen. Als Ergänzung des Bürgerlichen Gesetz- 
buches erschienen: das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, S. 139, die Grundbuch- 
ordnung vom gleichen Tage, das Gesetz betr. die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, S. 371. Das Ver- 
lagsrecht ist durch Gesetz vom 19. Juni 1901 S. 217 und das Ver- 
sicherungsrecht durch Gesetz vom 12. Mai 1901 S. 139 geregelt worden. 
Das bürgerliche Recht wird in den Motiven als der Inbegriff 
derjenigen Normen bezeichnet, welche die den Personen als Privat- 
personen zukommende rechtliche Stellung und die Verhältnisse, in welchen 
die Personen als Privatpersonen unter einander stehen, zu regeln be- 
stimmt sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist also ausschlietzlich privat- 
rechtlichen Inhalts und deshalb hier nicht zu behandeln. 
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.