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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2. Kapitel. Die nach dem Strafgesetzbuch auf den einzelnen Straftaten ruhenden Strafen.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

526 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
§ 316 Abs. 1 durch Gesetz vom 27. Dezember 1899 S. 729; 
§ 361 durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. März 1894 S. 261; 
§ 367 durch Art. VI des Gesetzes vom 13. Mai 1891 S. 108 
und Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1893 S. 197, 198; 
eingeschaltet: 
§ 145a durch Art. 34 Ziff. IV des Gesetzes vom 18. Aug. 1896 
S. 611; 
§ 181 a, 184 und 184 b durch Gesetz vom 25. Juni 1900 S. 301 f.; 
§8§ 302b —302e durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880 S. 109; 
§ 302e durch Art. I des Gesetzes vom 19. Juni 1893 S. 197, 198; 
88 318 a durch Art. III des Gesetzes vom 13. Mai 1891 S. 108. 
Auch dieses Strafgesetzbuch behielt die Dreiteilung der strafbaren 
Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen bei. 
Der Begriff des Verbrechens. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von 
mehr als 5 Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Der Begriff des Vergehens. 
Eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit 
Geldstrafe von mehr als 150 Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. 
Der Begriff der Uebertretungen. 
Eine mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedrohte 
Handlung ist eine Uebertretung. (6 1 des Strafgesetzbuchs.) 
Die Anwendbarkeit der deutschen Strafgesetze. 
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf 
alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn 
der Täter ein Ausländer ist. (G 8.) 
Unter strafbaren Handlungen im Sinne des Strafgesetz- 
buchs sind immer auch strafbare Unterlassungen zu verstehen. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen 
findet in der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs ver- 
folgt werden: 
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine 
hochverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen 
Bundesstaat oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des 
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung be- 
gangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als 
Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist; 
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverräterische 
Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, 
oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
	        

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