Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monografie

Persistenter Identifier:
bock_staatsrecht_1907
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Autor:
Bock, Eduard
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
Ausgabenbezeichnung:
3. Auflage
Umfang:
923 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

30 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.Urkunde. 
Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine 
Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
(Ersetzt durch Str.-G.-B. §5 80—95, 105, 106, 196, 197.) 
Artikel 75. 
1. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das 
Deutsche Reich welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten 
gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das 
-emeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in 
ibeck (nun Reichsgericht in Leipzig) die zuständige Spruchbehörde in erster 
und letter Instanz. 
2. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des 
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse 
eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den 
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden 
Bestimmungen. 
(Absatz 2 ist erledigt durch Gerichts-Verf.-Gesetz von 1877.) § 186 B. G.-B. 
1896, S. 218.) 
  
Artikel V76. 
1. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben 
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden 
zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundes- 
rate erledigt. 
2. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat 
auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
VWenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung ein- 
tritt und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, 
so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den be- 
stehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden 
über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die 
gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß 
gegeben hat, zu bewirken. 
  
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
1. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. 
Ha * als abgelehnt, wenn . im Bundesrate 14 Stimmen gegen 
aben. 
2. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit fest- 
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
abgeändert werden.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.