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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 31 
Vertrag zwischen dem Norddentschen Bund einerseits 
und Württemberg, Baden und Hessen andererseits. 
Vertrag mit Baden und Hessen 
vom 15. November 1870. (Bundes-Ges.-Bl. S. 627, 650.) 
. . . Im übrigen werden noch nachstehende, im Laufe der Verhand- 
lungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1. zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten 
zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels 
diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in 
Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
2. zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach 
Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden 
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen 
sind, wie die auf Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; 
3. zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige 
Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage 
der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Teil der hessischen 
Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird: 
4. zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, 
durch welche das Verhältnis des Post= und Telegraphenwesens 
in Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die 
Zundesversassung nicht aufgehoben sind. Insbesondere behält es 
hinsichtlich der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Ent- 
schädigung, sowie der Entschädigung für Wege= und Brückengelder 
und sonstige Kommunikationsabgaben, ferner hinsichtlich der Ver- 
gütung für Benutzung der Staats= und Privatbahnen, und hin- 
sichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen, 
bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem jetzt 
bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab 
fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung 
weg. Wie es in Bezug auf Vergütung für die postalische Benutzung 
der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die südhessischen Porto= 
freiheiten für die Zeit nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, 
bleibt späterer Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung 
für Weg= und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben 
wird auch nach dem 1. Januar 1876 an die Großherzoglich 
Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Entschädigung der 
Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt; 
5. zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Badischen 
evollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der 
Post= und Telegraphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher 
gestaltet hätten und in dem Bundeshaushaltsetat für 1871 ver- 
anschlagt seien, ungeachtet der im Art. 52 getroffenen Bestimmung, 
keine Gewähr dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Anteil 
an den Einnahmen dieser Verwaltung auch nur annähernd die-
	        

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