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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
laband_staatsrecht
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Autor:
Laband, Paul
Erscheinungsort:
Tübingen
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
laband_staatsrecht_4
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Autor:
Laband, Paul
Bandzählung:
4
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Umfang:
675 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
    Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

234 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig-holsteinschen Ar- 
mee wurden vom Norddeutschen Bunde Pensionen bewilligt, welche 
nach Maßgabe der für die preußische Armee geltenden Vorschriften 
sich berechnen '}). 
Nach der Beendigung des französischen Krieges wurde das Mili- 
tärversorgungswesen in einem umfassenden und für das ganze Reich 
geltenden Gesetze geregelt, welches sowohl materiell wie formell auf 
den älteren preußischen Vorschriften beruht’). Es ist dies das Reichs- 
gesetz, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärper- 
sonen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, sowie die Be- 
willigungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 
1871 (Reichsgesetzbl. S. 275). Dieses Gesetz ist in zahlreichen Punkten 
abgeändert und ergänzt worden durch die Reichsgesetze vom 4. April 
1874 (Reichsgesetzbl. S. 25), vom 21. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 78) 
und vom 22. Mai 1893 (Reichsgesetzbl. S. 171). Hierzu kam das Ge- 
setz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten- 
standes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichsge- 
setzbl. S. 53), welches mit Rücksicht auf die Reform der Arbeiter- 
Unfallversicherung durch das Gesetz vom 18. Juni 1901 abgeändert 
und in neuer Fassung verkündigt worden ist (Militär-Unfallgesetz). 
An die Stelle aller dieser Gesetze sind jetzt getreten: 
Das Gesetz vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 565) über 
die Pensionierung der Offiziere, einschließlich der Sanitäts- und 
Veterinäroffiziere (Offizierpensionsgesetz) und 
das Gesetz vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 595) über 
die Pensionen der Unterklassen und Mannschaften (Mann- 
schaftspensionsgesetz); es istin einigen Bestimmungen abgeändert durch 
das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 496) Art. III. 
Jedes dieser beiden Gesetze zerfällt in drei Teile, von denen der 
erste das Heer, der zweite die Marine, der dritte die Schutztruppen 
betrifft. 
Ausführungsbestimmungen zu beiden Gesetzen hat der Bundesrat 
am 19. Juni 1906 erlassen und im Zentralbl. S. 659 ff. bekannt ge- 
macht). 
Oldenburg Art.20 und Schlußprotokoll Art.1; Thüringische Staaten (von 
1867) Art. 9; Anhalt (1867) Art. 9, Schwarzburg (1867) Art.7,Abs.3 und 4; Lippe- 
Detmold (1867) Art. 7; Schaumburg-Lippe (1867) Art.7; Lübeck 8 17—19; 
Hamburg $26ff.;, Bremen $S34ff. 
1) Bundesgesetz vom 14. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 35) für die Offiziere und 
oberen Militärbeamten. Bundesgesetz vom 3. März 1870 (Bundesgesetzbl. S. 39) für 
die Personen der Unterklassen. Beide Gesetze sind zu Reichsgesetzen erklärt worden 
in Baden und Hessen, sowie in Württemberg durch die Verfassungsbündnisse, in 
Bayern durch Reichsgesetz vom 22. April 1871, 82, I, 4 und 11. 
2) Inzwischen war auch in Bayern ein Militärpensionsgesetz vom 28. Mai 1868 
ergangen, welches sich an die preußischen Gesetze vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 
1867 anschloß. 
3) Die Frage, ob das Bayern zustehende Sonderrecht in Militärangelegenheiten
	        

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