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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

32 
1 
· 
— 
Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
jenige Einnahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus 
seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durchschnittlich 
130 000 Thalern beziehe. Gie hielten es deshalb für billig, daß 
Baden durch eine bssondere Verabredung vor einem, seinen Haus- 
halt empfindlich berührenden Einnahmeausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgnis der Badischen 
Bevollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, 
so einigte man sich noch dahin, daß, wenn im Laufe der Ueber- 
gangsperiode der nach dem Prozentverhältnis sich ergebende Anteil 
Badens an dem im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in 
einem Jahre die Summe von 100000 Thalern nicht erreichen 
sollte, der an dieser Summe fehlende Betrag Baden auf seine 
Matrikularbeiträge zu gute gerechnet werden soll. Eine solche An- 
rechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahr, in welches 
kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund beteiligt ist; 
é. zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten 
des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Ba- 
dischen Bevollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, 
nach Vernehmung des zuständigen Ausschusses des Bundesrats, 
Bundeskonsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an 
einem bestimmten Platze durch das Interesse auch nur eines 
Bundesstaates geboten worden sei. Sie verbanden damit die 
Zusage: daß in diesem Sinne auch in Zukunft werde verfahren 
werden; 
zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, daß die 
ahlung der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden 
Beiträge mit dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher 
auf die Anordnung zur Rückkehr der Badischen Truppen von 
dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt; 
zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als selbst- 
verständlich angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, 
durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren 
Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung 
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können; 
. zu Artikel 80 der Verfassung war man in Beziehung auf 
das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen vom 12. Juni vor. J., darüber einig, daß 
eine entsprechende Vermehrung der Mitglieder dieses Gerichts- 
hofes durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag 
zu bringen sein werde. 
Es wurde serner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord- 
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen 
des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, 
das Gesetz vom 21. Juli d. J. betreffend den außerordentlichen 
Geldbedarf der Militär= und Marineverwaltung nicht gehört, und 
daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard- 
Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum 
Bundesgesetze würde erklärt werden können.
	        

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